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Hessisches FG Gerichtsbescheid vom 03.08.1995 - 6 K 2677/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung des Haftungsbescheids

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.02.1997; Aktenzeichen VII R 96/95)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

5. Der Streitwert wird auf 473.804,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides des beklagten Finanzamtes (FA) vom 19.12.1985, mit dem es den Kläger als Geschäftsführer der … GmbH wegen Umsatzsteuerschulden 1977–1982 sowie anderer Steuern in der Höhe von insgesamt 473.804,03 DM in Anspruch genommen hat. Auf Antrag des Klägers wurde die Vollziehung des Haftungsbescheides mit Verfügung vom 27.01.1986 ausgesetzt „bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens”. Das FA wies mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 2.06.1989 den Einspruch als unbegründet zurück. Hierauf hat der Kläger Klage erhoben und zunächst die Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt. Nach rechtlichem Hinweis des Gerichts auf eine möglicherweise eingetretene Zahlungsverjährung (§ 228 der Abgabenordnung – AO–) beantragt der Kläger nunmehr die Erledigung der Hauptsache festzustellen, hilfsweise den Haftungsbescheid aufzuheben.

Das FA hält an seiner Rechtsauffassung, daß keine Zahlungsverjährung eingetreten ist, fest und beantragt die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Bei der vorliegenden einseitigen Erledigungserklärung des Klägers, der das FA die Zustimmung verweigert, ist Gegenstand des...

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