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BFH Beschluss vom 25.04.1989 - VII B 185/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einseitige Erledigungserklärung

 

Leitsatz (NV)

Zum Verfahren bei einseitiger Erledigungserkärung des Klägers oder Antragstellers.

 

Normenkette

FGO §§ 135, 138

 

Tatbestand

Gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wird in seiner Eigenschaft als Steuerberater ein berufsgerichtliches Verfahren betrieben. Das Landgericht erkannte auf Ausschließung des Antragstellers aus dem Beruf. Auf die Berufung des Antragstellers war vom Oberlandesgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den . . . anberaumt worden. Zu diesem Termin war auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Antragsgegner) zu 2., ein bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion - OFD -) zu 1. beschäftigter Steueramtmann, als sachverständiger Zeuge geladen.

Der Antragsteller beantragte im Hinblick auf den anberaumten Verhandlungstermin beim Finanzgericht (FG), den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache zu untersagen, seine steuerlichen Verhältnisse in dem gegen ihn vor dem Oberlandesgericht schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren zu offenbaren. Das FG lehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab. Es vertrat die Auffassung, die beabsichtigte Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des Antragstellers im berufsgerichtlichen Verfahren sei durch ein zwingendes öffentliches Interesse gerechtfertig (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung - AO 1977 -, § 89 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -).

Der Antragsteller legte gegen den Beschluß des FG Beschwerde ein. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens erklärte er die Hauptsache für erledigt; er beantragt nunmehr, die Kosten des Rechtsstreits den Antragsgegnern aufzuerlegen. Zur Begründung trägt er vor, das Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren und die hierfür notwendige besondere Eilbedürftigkeit seien dadurch entfallen, daß das Oberlandesgericht das berufsgerichtliche Verfahren im Hinblick auf strafrechtliche Maßnahmen, die vom Finanzamt (FA) gegen ihn veranlaßt worden seien, ausgesetzt habe.

Die Antragsgegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner zu 1. hält den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt. Der Antragsgegner zu 2. hat sich hierzu nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit über den beantragten Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist in der Hauptsache erledigt. Die Vorentscheidung ist damit gegenstandslos geworden. Die Kosten des gesamten Verfahrens sind den Antragsgegnern aufzuerlegen.

1. Im Streitfall hat nur der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben keine Erledigungserklärungen abgegeben, sondern ihre Sachanträge auf Zurückweisung der Beschwerde aufrechterhalten, obwohl ihnen die Erledigungserklärung des Antragstellers mit der dafür abgegebenen Begründung zur Stellungnahme übersandt worden ist. Der Antragsgegner zu 1. hat zudem der Erledigung ausdrücklich widersprochen.

a) Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers kann im gerichtlichen Verfahren nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn dessen bei Gericht gestellter Antrag zulässig war. Denn Sachanträge, die in einem unzulässigen Verfahren gestellt sind, bleiben unbeachtet. Der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel wird in diesem Falle als unzulässig abgewiesen, ohne daß über die Sachanträge zu entscheiden ist. Da auch die Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache ein Eingehen auf die Sache selbst bedeuten würde, ist das Gericht hierzu nicht befugt, wenn der bei ihm gestellte Antrag unzulässig ist (vgl. Beschluß des Senats vom 15. Juli 1986 VII B 58/84, BFH/NV 1987, 81; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 138 FGO Tz. 39, m. w. N.).

Im Streitfall sind Anhaltspunkte dafür, daß der beim FG gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung oder die Beschwerde des Antragstellers unzulässig sein könnten, nicht ersichtlich. Auch die Antragsgegner haben sich nicht auf die Unzulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens oder der Beschwerde berufen. Soweit das Rechtsschutzbedürfnis im Beschwerdeverfahren wegen der Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens entfallen sein sollte, führt dies nicht zur Unzulässigkeitsentscheidung, weil der Antragsteller mit der Erledigungserklärung seinen Antrag der eingetretenen Prozeßsituation angepaßt hat (vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., Tz. 39 a. E.).

b) Die - wirksame - einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger oder Antragsteller hat zur Folge, daß sich der Rechtsstreit nunmehr auf die Erledigungsfrage beschränkt. An die Stelle des durch den ursprünglich gestellten Antrag bestimmten Streitgegenstandes tritt der Streit um die Behauptung des Klägers (Antragstellers), seinem ursprünglichen Begehren sei durch ein die Hauptsache erledigendes Ereignis die Grundlage entzogen worden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Januar 1971 VII R 32/69, BFHE 101, 201, BStBl II 1971, 307, und vom 27. September 1979 IV R 70/72, BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779, m. w. N.). Das Gericht hat bei einseitiger Erledigungserklärung die tatsächliche Erledigung des Rechtsstreits zu prüfen. Kommt es entsprechend dem Antrag des Klägers (Antragstellers) zu der Auffassung, daß die Hauptsache erledigt ist, ist die Erledigung im Urteil (Beschluß) festzustellen; dem Beklagten (Antragsgegner) sind in diesem Falle die Kosten aufzuerlegen (BFHE 101, 201, BStBl II 1971, 307, und BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779).

2. Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn irgendein Ereignis, das nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle im Streit befangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (Beschluß des Senats vom 7. August 1979 VII B 15/79, BFHE 128, 344, 345, BStBl II 1979, 709). Im Streitfall ist die Erledigung des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dadurch eingetreten, daß das Oberlandesgericht das gegen den Antragsteller anhängige berufsgerichtliche Verfahren ausgesetzt hat. Das vorliegende Verfahren war allein darauf gerichtet, den Antragsgegnern die Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des Antragstellers in dem berufsgerichtlichen Verfahren vorläufig zu untersagen. Der einstweilige Rechtsschutzantrag bezog sich konkret auf die drohende Offenbarung in dem vom Oberlandesgericht anberaumten Verhandlungstermin, zu dem der Antragsgegner zu 2. bereits als Zeuge geladen war. Nachdem dieser Termin verstrichen ist - offensichtlich ohne daß es zur Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des Antragstellers gekommen ist - und das Oberlandesgericht das bei ihm anhängige berufsgerichtliche Verfahren ausgesetzt hat, braucht der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig eine Offenbarung seiner steuerlichen Verhältnisse durch die Antragsgegner in diesem Verfahren nicht zu befürchten. Ob damit zu rechnen ist, daß der Antragsgegner zu 2. zu einem späteren Zeitpunkt erneut als Zeuge im berufsgerichtlichen Verfahren geladen wird, ist völlig unbestimmt. Diese Möglichkeit ist auch für das vorliegende Verfahren, in dem es um den vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers geht, unbeachtlich. Eine langfristig drohende Gefahr der Offenbarung könnte in dem finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahren abgewendet werden.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der kurzfristig die Gefahr einer Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des Antragstellers abgewendet werden sollte, ist damit gegenstandslos geworden, nachdem der Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht insoweit ergebnislos verstrichen und das berufsgerichtliche Verfahren ausgesetzt worden ist. Hätte der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag aufrechterhalten, so hätte er damit rechnen müssen, daß sein Antrag nunmehr wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses oder Fehlens eines Anordnungsgrundes auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg bleiben würde. Dieser veränderten Prozeßsituation hat er mit seiner Erledigungserklärung zur Hauptsache Rechnung getragen.

3. Entsprechend der Grundregel des § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, die für alle einen Rechtsstreit beschließenden Entscheidungen gilt, sind die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der den Eintritt der Hauptsacheerledigung bestritten und am ursprünglichen Abweisungsantrag festgehalten hat. Die Kosten des Verfahrens haben demnach die Antragsgegner zu tragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416402

BFH/NV 1990, 112

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