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BFH Beschluss vom 07.08.1979 - VII B 15/79

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Leitsatz (amtlich)

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, hat aber nur der Antragsteller die Erledigung erklärt, so beschränkt sich der Streit auf die Erledigungsfrage. Stellt das Gericht die Erledigung fest, so unterliegt der Antragsgegner; die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

Normenkette

FGO § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Konkursverwalter über das Vermögen einer KG. Mit einer Klage begehrte er im Wege der Konkursanfechtung die Herausgabe der vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) eingezogenen Beträge aus bestehenden Forderungs- und Sachpfändungen. Zur Durchführung dieses Verfahrens beantragte er die Bewilligung des Armenrechts. Mit dem angefochtenen Beschluß versagte das Finanzgericht (FG) dies. Mit Schreiben vom 4. April 1979 - eingegangen beim FG am 5. April 1979 - legte der Antragsteller gegegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 27. März 1979 entschied das FG in der Hauptsache im für den Antragsteller positiven Sinn. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 12. April 1979 zugestellt.

Mit Rücksicht auf dieses Urteil beantragte das FA, die Beschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen. Es führte aus, der Antragsteller sei nicht mehr beschwert. Daraufhin erklärte der Antragsteller "die Beschwerde für erledigt", da nach Einlegung der Beschwerde das FG zu seinen Gunsten entschieden habe und die Berufungsfrist abgelaufen sei. Der Antragsteller beantragt, noch über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden. Auf Anfrage der Geschäftsstelle des erkennenden Senats beim FA, ob es ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erkläre, erwiderte dieses mit Schriftsatz vom 28. Juni 1979, es sei nicht in der Lage, eine solche Erledigungserklärung abzugeben. Zur Begründung führte es aus: "Der Antragsteller war durch das Verhalten des FA nicht gehindert, die von ihm nachgesuchte Entscheidung durchzusetzen. Die Erledigungserklärung des Antragstellers ist deshalb als Rücknahme der Beschwerde zu deuten (vgl. dazu Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung. 3. Aufl., Rdnr. 5 zu § 138 FGO). Ich beantrage, gem. § 136 Abs. 2 FGO dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen." Der Antragsteller trug dagegen vor, es sei, da das FA die Beschwerde nicht für erledigt erklärt habe, durch Beschluß festzustellen, daß infolge Rechtskraft des Urteils des FG in der Hauptsache die Beschwerde erledigt sei, da keine Beschwer mehr vorliege. Diese Beschwer habe bei Einreichung der Beschwerde vorgelegen. Das FA habe daher die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Nach allgemeiner Ansicht ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache in vollem Umfang erledigt, wenn irgendein Ereignis, das nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle im Streit befangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat. Eine solche Erledigung ist hier dadurch eingetreten, daß der Antragsteller in dem Verfahren, für das er das Armenrecht beantragte, rechtskräftig obgesiegt hat. Dieses Ereignis ist erst nach Einlegung der Beschwerde eingetreten, so daß diese nicht etwa mangels einer Beschwer unzulässig ist; die Beschwerde ist am 5. April 1979 beim FG eingegangen, während das Urteil des FG in der Hauptsache dem Antragsteller erst am 12. April 1979 zugestellt worden ist.

Der Antragsteller hat zwar beantragt, "die Beschwerde" für erledigt zu erklären. Aus den Umständen und der Begründung des Schrifsatzes des Antragstellers ergibt sich jedoch deutlich, daß dieser damit nicht nur die Erledigung des Rechtsbehelfs erklären wollte, sondern daß es ihm um die Erledigung der Hauptsache insgesamt ging.

In Fällen der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller einseitig und gegen den Widerspruch des FA den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, tritt an die Stelle des durch den ursprünglich gestellten Antrag bestimmten Streitgegenstandes der Streit über die Behauptung des Antragstellers, seinem Begehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19. Januar 1971 VII R 32/69, BFHE 101, 201, BStBl II 1971, 307, für den entsprechend zu behandelnden Fall der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers gegen den Widerspruch des FA). Dieser Auffassung liegt die Erwägung zu Grunde, daß im FG-Verfahren der Antragsteller durch seine Anträge den Streitgegenstand bestimmt (§ 113 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der über den neuen Streitgegenstand entscheidende und die Hauptsacheerledigung feststellende Beschluß schließt den Rechtsstreit ab.

Entsprechend der Grundregel des § 135 Abs. 1 FGO, die für alle einen Rechtsstreit beschließenden Entscheidungen gilt, sind die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der den Eintritt der Hauptsacheerledigung bestritten und am ursprünglichen Abweisungsantrag festgehalten hat. Diese Ausführungen entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Zivilsachen und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (vgl. BGH-Urteile vom 30. September 1968 VIII ZR 37/68, Lindenmeier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 91 ZPO Nr. 19, und vom 7. November 1974 III ZR 115/72, Lindenmeier/Möhring, a. a. O. § 91 a ZPO Nr. 33; BVerwG-Urteile vom 14. Januar 1965 I C 68.61, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 12; vom 27. Februar 1969 VIII C 37, 38.67, BVerwGE 31, 318, und vom 20. März 1974 IV C 48.71, Buchholz, a. a. O., 310, § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 42).

Auf § 138 Abs. 1 FGO kann in Fällen dieser Art die Kostenentscheidung nicht gestützt werden. Diese Vorschrift ist keine der Regelung des § 135 Abs. 1 FGO vorgehende Spezialvorschrift, sondern bezweckt lediglich, eine Lücke zu füllen, die sonst in Fällen entstehen würde, in denen es nicht zu einer Streitentscheidung kommt, es also keinen Obsiegenden und keinen Unterliegenden gibt. Auch für eine analoge Anwendung des § 138 Abs. 1 FGO ist kein Raum. Die grundsätzliche Kostenregelung des Prozeßrechts, daß der Unterliegende die Kosten trägt, ist Billigkeitserwägungen nicht zugänglich (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, 154, BStBl II 1979, 375, 378).

Da das FA den Eintritt der Hauptsacheerledigung bestritten hat und damit unterlegen ist, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72926

BStBl II 1979, 709

BFHE 1979, 344

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