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BFH Urteil vom 19.01.1971 - VII R 32/69

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Leitsatz (amtlich)

Der BFH schließt sich der vom BVerwG in seinem Urteil VIII C 37 und 38.67 vom 27. Februar 1969 (BVerwGE 31, 318 ff.) vertretenen Rechtsauffassung an, daß sich im Fall nur einseitiger Erledigungserklärung des Klägers der Streit auf die Erledigungsfrage beschränkt und der Beklagte in diesem Streit unterliegt, wenn die Erledigung festgestellt wird.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 4

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte ihre Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigte. Der Zulassungsausschuß für Steuerbevollmächtigte bei der OFD lehnte die Zulassung zur Prüfung ab, weil die Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige sei. Gegen die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Beschluß des Zulassungsausschusses aufzuheben und den Ausschuß für verpflichtet zu erklären, die Klägerin zur Prüfung als Steuerbevollmächtigte zuzulassen sowie der beklagten OFD die Kosten aufzuerlegen. Das FG wies die Klage ab.

Mit der Revision beantragte die Klägerin zunächst, den Beschluß des Zulassungsausschusses und die Vorentscheidung aufzuheben, den Zulassungsausschuß für verpflichtet zu erklären, die Klägerin zur Prüfung als Steuerbevollmächtigte zuzulassen sowie der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die OFD beantragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 10. April 1970 teilte die Klägerin dem BFH mit, daß sie und ihr Ehemann am 24. März 1970 die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt erhalten hätten und daß sie mithin am 24. März 1970 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. In weiteren Schreiben teilte die Klägerin mit, daß sie zur Prüfung als Steuerbevollmächtigte zugelassen worden sei. Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Sie beantragt nunmehr, über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden.

Die OFD erklärte sich nicht in der Lage, das anhängige Revisionsverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung gelte grundsätzlich nur für die Teilnahme an der nächstfolgenden Prüfung. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Zulassung zur Prüfung und Teilnahme an der Prüfung ergebe sich "zwangsläufig" aus den einschlägigen Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962 (BGBl I, 537) - DVStBerG -, insbesondere aus deren §§ 1, 13 Abs. 1, 18 Abs. 2, 26 Satz 2. Im Streitfall gehe es um die Frage, ob die Klägerin zur Steuerbevollmächtigtenprüfung 1968 zugelassen war. Falls die Klägerin die Zulassung für die Steuerbevollmächtigtenprüfung 1970 begehre, wäre hierüber in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.

Im Schriftsatz vom 10. Dezember 1970 hat die Klägerin mitgeteilt, daß die OFD sie am 7. Dezember 1970 als Steuerbevollmächtigte bestellt habe.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

1. Das Begehren der Klägerin, sie zur Steuerbevollmächtigtenprüfung zuzulassen, hat sich dadurch erledigt, daß sie im Laufe des Revisionsverfahrens nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des GG zu dieser Prüfung zugelassen worden ist. Ihre nach Einlegung der Revision abgegebene Erklärung, der Rechtsstreit sei (im Sinne des § 138 Abs. 1 FGO) in der Hauptsache erledigt, entspricht mithin der verfahrensrechtlichen Lage. Die OFD verneint zu Unrecht die Erledigung. Die Klägerin hatte den Antrag auf Zulassung "zur Prüfung als Steuerbevollmächtigte" gestellt. Auch Ziff. II des Klageantrags war darauf gerichtet, den Zulassungsausschuß für Steuerbevollmächtigte bei der OFD für verpflichtet zu erklären, "die Klägerin zur Prüfung als Steuerbevollmächtigte zuzulassen". Nicht lediglich die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung 1968 war im Streit, sondern die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung als solcher. Auch der Antrag zu II in der Revisionsschrift lautete dementsprechend. Klage- und Revisionsantrag waren insoweit dahin auszulegen, daß die Klägerin begehrte, den Zulassungsausschuß zu verpflichten, sie zum nächstmöglichen Termin der Steuerbevollmächtigtenprüfung zuzulassen. So hat der Senat in seiner Rechtsprechung auch bisher schon solche Anträge ausgelegt. Dem steht nicht entgegen, daß es hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Zulassung zur nächstmöglichen Prüfung auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses, also des angefochtenen Verwaltungsaktes ankommt. Die OFD übersieht auch, daß zwischen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung und seiner etwaigen Ablehnung einerseits und der ausgesprochenen Zulassung zur Prüfung und Teilnahme an ihr andererseits ein Unterschied besteht. Es mag sein, daß die (positive) "Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung grundsätzlich nur für die Teilnahme an der nächstfolgenden Prüfung gilt". Der Antrag auf Zulassung aber erstreckt sich grundsätzlich auf den nächstmöglichen Termin, und so hat auch in einem Fall der Ablehnung eingeleiteten gerichtlichen Verfahren das Klagebegehren die Zulassung zum nächstmöglichen Termin zum Ziel. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften der DVStBerG.

2. In Fällen der vorliegenden Art, in denen die Klägerin einseitig, gegen den Widerspruch der Beklagten, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, tritt an die Stelle des durch den ursprünglich gestellten Klageantrag bestimmten Streitgegenstandes der Streit über die Behauptung der Klägerin, ihrem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Trifft diese Behauptung - wie im Streitfall - zu und ist mithin der Widerspruch der Beklagten unbegründet, so ist die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Urteil festzustellen. Die materiell-rechtliche Beurteilung des ursprünglichen Klagebegehrens bleibt dabei außer Betracht; die Beklagte unterliegt deshalb, weil sie zu Unrecht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bestritten und daher zu Unrecht den Antrag, die Klage abzuweisen, aufrechterhalten hat. Der Senat tritt insoweit dem Urteil des BVerwG VIII C 37 und 38.67 vom 27. Februar 1969 (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 31 S. 318 - BVerwGE 31, 318 -, ff., Neue Juristische Wochenschrift 1969 S. 1789 Nr. 25 - NJW 1969, 1789 Nr. 25 -) bei.

3. Ob dann, wenn der Beklagte ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung hat, daß die Klage von Anfang an unbegründet war, auch nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in der Sache selbst zu entscheiden ist, wie es das BVerwG in BVerwGE 20, 146 und 31, 318, 320, angenommen hat, kann im Streitfall dahingestellt bleiben, denn in ihm liegt ein solches besonderes Interesse der Beklagten nicht vor. Die Beklagte unterliegt somit aus den unter 2 ausgeführten Gründen.

4. Die hier in Übereinstimmung mit dem BVerwG vertretene verfahrensrechtliche Auffassung stimmt nicht mit der Rechtsansicht überein, die der BGH für das zivilprozeßrechtliche Verfahren u. a. im Urteil VII ZR 72/66 vom 7. November 1968 (NJW 1969, 237 Nr. 7) vertreten hat. Daraus folgt jedoch nicht eine Pflicht oder auch nur eine Berechtigung zur Vorlage der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichtshöfe nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I, 661), wie bereits das BVerwG im Hinblick auf die Verschiedenheit der Vorschriften des § 91a der ZPO und der §§ 113 Abs. 1 Satz 4 und 161 Abs. 2 der VwGO entschieden hat. Die §§ 100 Abs. 1 Satz 4 und 138 Abs. 1 FGO entsprechen aber den §§ 113 Abs. 1 Satz 4 und 161 Abs. 2 VwGO. Es bestehen die gleichen Unterschiede gegenüber § 91a ZPO. Eine Vorlage der Sache an den Gemeinsamen Senat ist daher weder erforderlich noch zulässig.

Die Vorentscheidung war somit aufzuheben und der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69396

BStBl II 1971, 307

BFHE 1971, 201

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