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Hessisches FG Beschluss vom 29.11.1999 - 12 Ko 1950/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß i. S. 3 K 6995/98

 

Tenor

Die Erinnerung vom 03.05.1999 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Erinnerungsführer erhob beim Hessischen Finanzgericht unter der Geschäftsnummer 3 K 6995/98 mit Schriftsatz vom 21.12.1998 Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Erinnerungsgegners vom 16.12.1998 und beantragte, den Erinnerungsgegner zu verurteilen, an ihn – beginnend ab dem 1.1.1998 – für seinen Sohn P Kindergeld in Höhe von monatlich 300 DM zu zahlen. Zur Begründung wies er daraufhin, daß im Kalenderjahr 1998 noch weitere, vom Erinnerungsgegner bislang (mangels entsprechender Nachweise) nicht berücksichtigte Werbungskosten angefallen seien, durch die in bezug auf das betreffende Kind die Einkommensgrenze von 12.360,– DM unterschritten werde. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Erinnerungsführer im Verlaufe des Klageverfahrens mit Schreiben vom 22.1.1999 gegenüber dem Erinnerungsgegner weitere Werbungskosten (Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von insgesamt 298,40 DM) durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen und gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) den Erlaß eines Änderungsbescheides beantragt hatte, half der Erinnerungsgegner der Klage gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in vollem Umfang ab, weil er nunmehr davon ausging, daß der Grenzbetrag des § 34 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes unterschritten sei. Im Anschluß an die beiderseitigen Erledigungserklärungen wurden dem Erinnerungsgegner durch gerichtlichen Beschluß vom 16.3.1999 gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Schreiben s...

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