Entscheidungsstichwort (Thema)
Rollenbezogene Auslegung der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Steuerberater
Leitsatz (redaktionell)
Ein Steuerberater ist bei einer im eigenen Namen erhobenen Klage nicht nach § 52d Satz 1 FGO zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet (rollenbezogene Auslegung des § 52d FGO.
Normenkette
FGO § 52d s
Streitjahr(e)
2015, 2020
Tatbestand
[kein gesonderter Tatbestand}
Entscheidungsgründe
1. Die Beteiligten haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem steht nicht entgegen, dass die Erledigungserklärung des ausweislich der Einkommensteuererklärung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätigen Klägers nicht elektronisch im Sinne von § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern durch ein Telefaxschreiben übermittelt wurde. Der beschließende Berichterstatter ist entgegen der für die einzelnen Verfahrensordnungen teilweise vertretenen statusbezogenen Ansicht (vgl. zum Stand der Rechtsprechung z. B. Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130d ZPO (Stand: 14.04.2023), Rz. 14) der Auffassung, dass ein Steuerberater oder Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten nur bei Anwalts- bzw. vergleichbarem Vertretungszwang und damit nicht im erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d FGO verpflichtet ist (rollenbezogene Ansicht).
a) Gemäß § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitt...