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Hessischer VGH Beschluss vom 26.01.1995 - TL 2477/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigter. Deutsches Rotes Kreuz. Karitative Beweggründe. Krankenschwester. Schwesterngestellung. öffentlicher Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmten Beschäftigung.

Eine DRK-Krankenschwester, die von einem Krankenhausträger nicht aufgrund des für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Betracht kommenden besonderen Tarifrechts beschäftigt wird, ist keine Beschäftigte im Sinne des Hess. Personalvertretungsgesetzes

 

Normenkette

HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 2A, § 3 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 3 Nr. 3

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 27.08.1997; Aktenzeichen 6 P 7.95)

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des Verfahrens ist: die Frage, ob dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn bei dem Beteiligten eine DRK-Schwester aufgrund eines Sehwesterngestellungsvertrages neu beschäftigt „eingestellt”) wird.

Die der DRK-Schwesternschaft Alice in Darmstadt angehörende Schwester M.H. war in der Zeit vom 15. Mai 1988 bis 15. Juli 1989 in den Kliniken tätig, deren Dienststellenleiter der Beteiligte ist. Der Antragsteller verlangte, beteiligt zu werden. Der Beteiligte wies dies mit der Begründung zurück, ein Mitbestimmungsrecht sei in Personalangelegenheiten von Schwestern, die Mitglieder einer Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes seien, nicht gegeben. Deren Beschäftigung sei vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 Hessisches PersonaIvertretungsgesetz – HPVG –) bestimmt. Außerdem bestehe keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen der Schwester und dem Krankenhausträger, weil sie aufgrund eines Schwesterngestellungsvertrages tätig geworden sei.

In dem daraufhin von dein Antragsteller betriebenen personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren hat das Verwaltungsgericht Frankf...

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