Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Vermögensteuer verstößt nicht gegen Halbteilungsgrundsatz
Leitsatz (redaktionell)
Die Frage der Fortgeltung des Vermögensteuergesetzes bis zum 31. 12. 1996 ist auch unter dem Gesichtspunkt des Halbteilungsgrundsatzes höchstrichterlich geklärt.
Normenkette
VStG § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1; AO § 162
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Pflicht zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auf den 01. Januar 1990.
Der Beklagte vermutet bei den Klägern Vermögen in einer die Vermögensteuerpflicht auslösenden Höhe. Er möchte durch die Abgabe der Vermögensteuererklärung die Voraussetzungen für eine gemeinsame Vermögensteuerveranlagung der Kläger nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 VStG schaffen. Nach erfolgloser Aufforderung an die Kläger zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auf den 01. Januar 1990 am 6. März 1996 (Frist zur Abgabe 31. Juli 1996), am 26. August 1996 (Frist zur Abgabe 10. September 1996), 10.10.1996 (Frist zur Abgabe 15. November 1996), 5. Februar 1997 (Frist zur Abgabe 20. März 1997) und 18. April 1997 (Frist zur Abgabe 31. Mai 1997) leitete der Beklagte ein Erzwingungsverfahren gegen die Kläger ein. Mit Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1990 vom 18. Dezember 1997 schätzte der Beklagte das Vermögen der Kläger im Rahmen eine Neuveranlagung wegen Überschreitens der Wertgrenzen des § 16 Abs. 1. Nr. 1 VStG. Der-Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
Der dagegen von den Klägern am 21. Januar 1998 eingelegte Einspruch, über den der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2000 entschied, blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage hiergegen tragen die Kläger vor, dass zwar für Zeiträume vor dem 1. Januar 1997 mittlerweile entschied...