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Vermögensteuergesetz

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§§ 1 - 5 I. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage

§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht

 

(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind

 

1.

natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

 

2.

die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben:

 

a)

Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften);

 

b)

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

 

c)

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

 

d)

sonstige juristische Personen des privaten Rechts;

 

e)

nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere Zweckvermögen privaten Rechts;

 

f)

Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;

 

g)

Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits unter den Buchstaben f fallen. 2Als Gewerbebetrieb gelten auch die Verpachtung eines Gewerbebetriebs sowie Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.

 

(2) 1Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

 

1.

im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und

 

2.

zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,

sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu Personensteuern herangezogen werden.

...

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