Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988
Nachgehend
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid 1988 vom 21. Dezember 1994 wird dahin geändert, daß die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Zugrundelegung eines Aufgabegewinns von 308.887,– DM und unter Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG von 111.113,– DM mit 188.193,– DM angesetzt werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 84 v.H. und der Beklagte zu 16 v.H. zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 1.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe eines bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns anzusetzenden Grundstückswerts.
Die in 1925 geborene Klägerin ist verwitwet. Sie betrieb auf ihrem 5.464 m² großen, teilweise bebauten Grundstück … … in … einen Baustoff- und Brennstoffeinzelhandel. Nachdem sie die Warenvorräte veräußert hatte, stellte sie den Betrieb zum 31. März 1988 ein. Zum Schluß des Rumpfwirtschaftsjahres 1. Januar bis 31. März 1988 erstellte sie eine Bilanz. Den noch vorhandenen Gabelstapler und den Kipper verkaufte sie im März 1988, das Betriebsgrundstück und den betrieblichen PKW überführte sie in ihr Privatvermögen. Gegenüber dem Finanzamt erklärte sie einen Betriebsaufgabegewinn zum 31. März 1988 in Höhe von 41.849,– DM (Bl. 11 ESt-Akten), den sie in ihrer Einkommensteuererklärung 1988 neben dem bis zur Betriebseinstellung erzielten laufenden Verlust von 12.203,– DM (richtig: 12.302,– D...