Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988 bis 1990
Nachgehend
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 07. Dezember 1993 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1994 werden aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide für 1988 und 1990 vom 06. Januar 1994 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1994 werden dahin geändert, daß für 1988 die Einkommensteuer auf … DM und für 1990 auf … DM festgesetzt wird.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte die Einkommensteuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO– dahingehend ändern konnte, daß er den Sonderausgaben-Vorwegabzug versagte.
Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren war er Arbeitnehmer bei der Firma … und bezog hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er unterlag grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht nach der RVO. Der Kläger gehörte zu dem; Personenkreis, der von der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer eigenen Lebensversicherung befreit wurde und für den die Arbeitgeberin demzufolge keinen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hatte. Dem Kläger ist der Sonderausgaben-Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz –EStG–) ungekürzt gewährt worden. Dies geschah aufgrund von Bescheinigungen des Arbeitgebers. Die Bescheinigung im Januar 1990 lautet wie folgt:
„Der Sonderhöchstbetrag (Vorwegabzug) in Höhe von 3.000/6.000 DM für private Versicherungsbeiträge ist bei der Berechnung der steuerlich abzugsfähigen Vor...