Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsteuerbefreiung, Ferienhaus, Wohnung i.S.d. BewG
Leitsatz (redaktionell)
Ferienhäuser eines gemeinnützigen Vereins, die als Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn anzusehen sind, unterliegen der Grundsteuer. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GrStG kommt nicht in Betracht.
Normenkette
GrStG § 5 Abs. 1; GrStG § 5 Abs. 2; BewG § 75; GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 3; GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
BFH (Urteil vom 26.08.2020; Aktenzeichen II R 39/18)
Tatbestand
Streitig ist, ob Ferienhäuser einer Ferienhausanlage als Wohnungen im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bewerten sind.
Der Kläger ist ein 1953 gegründeter gemeinnütziger Verein. Ihm gehören Feriendörfer in O (Bundesland 1), C (Bundesland 2), L (Bundesland 3), E (Bundesland 4), T (Bundesland 5) und D (Bundesland 6).
In L ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks A-Straße 1 mit einer Fläche von 26 652 qm. Darauf befinden sich 15 Doppelhäuser mit je zwei Wohnungen, ein Spielhaus, Geräteschuppen und Außenanlagen.
Die Häuser sind im Juni 1960 bezugsfertig geworden. Sie sind in Massivbauweise errichtet und verfügen über Ölofenheizung und zentrale Warmwasserversorgung. Die bebaute Fläche der einzelnen Ferienhäuser variiert zwischen 89 qm und 102 qm. Die Ferienhäuser wurden zunächst nicht bewertet, weil die Finanzverwaltung davon ausgegangen war, dass keine Grundsteuerpflicht besteht. Ausgenommen davon war die sog. Verwalterwohnung, für die ein Einheitswert festgestellt worden ist, zuletzt auf den 01.01.1964, fortgeführt auf den 01.01.1974.
Nach Überprüfung der Rechtslage vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass nach dem Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 die damalige Befreiung nicht mehr zu gewähren sei; auf das Schreiben des Finanzamts U v...