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FG Münster Urteil vom 13.07.2018 - 1 K 42/18 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerungsrecht für in der Schweiz erzielten Arbeitslohn eines in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, der eine Zweitwohnung in Frankreich unterhält

 

Leitsatz (redaktionell)

1) In Frankreich besteuerte und in der Schweiz unversteuerte Einkünfte eines Steuerpflichtigen mit inländischem Wohnsitz aus der Tätigkeit als Altenpfleger in einem Altenheim in der Schweiz, anlässlich der er in Frankreich eine Zweitwohnung unterhält, von der aus er arbeitstäglich zu der Arbeitsstätte pendelt, unterliegen in Deutschland nicht der Besteuerung.

2) Die Voraussetzungen der Rückfallklausel nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen nicht vor.

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 9; DBA Schweiz Art. 15, 24; EStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.06.2022; Aktenzeichen I R 30/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Arbeitslohn, den der Kläger in den Jahren 2012 und 2013 (Streitjahre) für eine in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit erhalten hat, in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist.

Die Kläger sind Eheleute und werden in den Streitjahren mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ehemann) und sonstigen Einkünften (Ehefrau) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Während des Streitzeitraums lebten die Kläger zusammen in einer gemeinsamen Wohnung in A-Stadt (Deutschland). Dort befand sich auch – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen.

Der Kläger ist beruflich als Altenpfleger tätig und arbeitete in den Streitjahren in Pflegeheimen in der Schweiz. Seit dem 01.09.2012 ist er in dem Altenheim A in B-Stadt (Schweiz) tätig. Anlässlich dieser Tätigkeit mietete und bezog er im nur wenige Kilometer entfernten Ort C-Stadt (Frankreich) eine Zweitwohnung, von der aus er arbeitstäglich zu seiner Arbeitsstätte in B-Stadt pend...

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