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FG Münster Urteil vom 10.12.1997 - 10 K 6043/96 F

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1994

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Streitig ist die Kürzung der gewerblichen Einkünfte eines Organträgers nach § 32 c Einkommensteuergesetz (EStG) um Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft den Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und eingerichteten Fertigungsbetrieben sowie den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften. Komplementär ist Herr K. E. B. Komanditisten sind dessen Ehefrau G. B. und die gemeinsamen Kinder T. B. und G. B. Brinkmann. Die Beteiligungsverhältnisse stellen sich im Streitjahr wie folgt dar:

bis 25.8.1994

ab 26.8.1994

K. E. B.

4.200.000 DM

3.150.000 DM

G. B.

700.000 DM

350.000 DM

T. B.

1.050.000 DM

1.750.000 DM

G. B.

1.050.000 DM

1.750.000 DM

Das materielle und immaterielle Anlagevermögen der Klägerin ist an die Firma K. E. B. GmbH verpachtet. Die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH und der Klägerin waren jeweils gleich. Die Anteile an der K. E. B. GmbH sind als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Klägerin bilanziert.

Zwischen der Klägerin, der K. E. B. GmbH sowie zwei weiteren Kapitalgesellschaften, an denen die Klägerin im Streitjahr zu mehr als 50 % beteiligt war, besteht seit 1993 ein (ausschließlich) gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis ohne Gewinnabführungsvertrag. Organträgerin innerhalb dieser Organschaft ist die Klägerin.

Am 27.12.1994 schüttete die K. E. B. GmbH an ihre Gesellschafter Dividenden in Höhe von insgesamt 1 Million DM aus. Auf die entsprechenden Steuerbescheinigungen vom 28.12.1994 wird Bezug genommen.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellu...

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