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FG Münster Urteil vom 10.12.1997 - 10 K 6043/96 F

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist die Kürzung der gewerblichen Einkünfte eines Organträgers nach § 32 c Einkommensteuergesetz (EStG) um Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft den Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und eingerichteten Fertigungsbetrieben sowie den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften. Komplementär ist Herr K. E. B. Komanditisten sind dessen Ehefrau G. B. und die gemeinsamen Kinder T. B. und G. B. Brinkmann. Die Beteiligungsverhältnisse stellen sich im Streitjahr wie folgt dar:

bis 25.8.1994

ab 26.8.1994

K. E. B.

4.200.000 DM

3.150.000 DM

G. B.

700.000 DM

350.000 DM

T. B.

1.050.000 DM

1.750.000 DM

G. B.

1.050.000 DM

1.750.000 DM

Das materielle und immaterielle Anlagevermögen der Klägerin ist an die Firma K. E. B. GmbH verpachtet. Die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH und der Klägerin waren jeweils gleich. Die Anteile an der K. E. B. GmbH sind als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Klägerin bilanziert.

Zwischen der Klägerin, der K. E. B. GmbH sowie zwei weiteren Kapitalgesellschaften, an denen die Klägerin im Streitjahr zu mehr als 50 % beteiligt war, besteht seit 1993 ein (ausschließlich) gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis ohne Gewinnabführungsvertrag. Organträgerin innerhalb dieser Organschaft ist die Klägerin.

Am 27.12.1994 schüttete die K. E. B. GmbH an ihre Gesellschafter Dividenden in Höhe von insgesamt 1 Million DM aus. Auf die entsprechenden Steuerbescheinigungen vom 28.12.1994 wird Bezug genommen.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1994 erklärte die Klägerin ihren gesamten Gewinn von 3.518.555 DM als gewerbliche Einkünfte, die der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG unterlägen. Der Beklagte (Bekl.) kürzte die gewerblichen Einkünfte i.S.d. § 32 c EStG um die darin enthaltenen Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft K. E. B. insgesamt 1.458.572 DM und stellte – im übrigen erklärungsgemäß – die der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG unterliegenden gewerblichen Einkünfte mit 2.059.983 DM fest.

Mit der hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, ihr Gewinn unterliege in voller Höhe der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG. Sie bilde eine geschäftsführende Holding, da die K. E. B. und die beiden weiteren GmbH's finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in der Weise in sie eingegliedert seien, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) für die gewerbesteuerliche Organschaft gegeben seien und die Organgesellschaften damit als ihre Betriebsstätten gelten würden. Aufgrund dieser Betriebsstättenfunktion bildeten die Unternehmen ein einheitliches Unternehmen. Zwar sei für jede Organgesellschaft aufgrund eigener Bilanz ein eigener Gewerbeertrag zu ermitteln; dieser sei jedoch ihr zuzurechnen. Die Zusammenrechnung des Gewerbeertrages und des Gewerbekapitals der zum Organkreis gehörenden Gesellschaften habe die Wirkung, daß die zusammengefaßten Ergebnisse nur einmal bei ihr der Gewerbesteuer unterlägen. Auf dieser Grundlage werde sodann allein gegen sie als Organträgerin der Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt. Hierdurch entstünden keine Ausschüttungen, so daß für eine Anwendung des § 9 Nr. 2 a GewStG kein Platz sei.

Durch die Festsetzung des Gewerbesteuerbescheides allein gegen sie seien auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG in vollem Umfang mit Gewerbesteuer belastet. Mangels Anwendbarkeit des § 9 Nr. 2 a Gewerbesteuergesetz unterlägen damit ihre gesamten Einkünfte der Tarifbegrenzung des § 32 c EStG. Im übrigen verstoße § 32 c Abs. 2 Satz 2 EStG gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG).

Die Klägerin beantragt,

  1. den Feststellungsbescheid 1994 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 09.10.1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.10.1996 aufzuheben und die gewerblichen Einkünfte i.S.d. § 32 c EStG auf 3.518.555 DM festzusetzen,
  2. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen,
  3. das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
  4. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die von der Organgesellschaft K. E. B. GmbH ausgeschütteten Dividenden unterlägen nicht der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG, weil eine ausschließlich gewerbesteuerliche Organschaft ohne Gewinnabführungsvertrag vorliege. Hierbei werde der Gewerbeertrag für den Organträger und die Organgesellschaften jeweils getrennt ermittelt. Eine einheitliche Ermittlung des Gewerbeertrages des Organträgers und der Organgesellschaften komme nach der vom BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelten gebrochenen oder beschränkt...

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