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FG Münster Urteil vom 15.05.1998 - 4 K 6242/96 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2006; Aktenzeichen IV R 50/98)

BFH (Urteil vom 27.09.2006; Aktenzeichen IV R 50/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Tarifbegrenzungsvorschrift des § 32 c EStG auch die gewerblichen Einkünfte begünstigt, die die Klägerin (Klin.) als Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften bezogen hat, an denen sie zu 100 % beteiligt ist und mit denen keine Ergebnisabführungsverträge bestehen (sog. gewerbesteuerliche Organschaft).

Die Klin. (Organträgerin) ist an vier Kapitalgesellschaften (Organgesellschaften) zu je 100 % beteiligt – I4. Bau Gleis- und Ingenieurbau GmbH, I5. Bau Betonfertigteilbau, Spannbetonwerk GmbH, I6. SF-Bau GmbH und S. Bauplanung und Beratung GmbH. Ein Ergebnisabführungsvertrag besteht nicht.

Für 1994 hat der Beklagte (Bekl.) mit Bescheid vom 7.8.1996 die gewerblichen Einkünfte der Klin. mit 10.169.132 DM einheitlich und gesondert festgestellt. Diese Einkünfte enthalten Gewinnausschüttungen der vier Organgesellschaften. Sie betragen im einzelnen:

– I4-Bau Gleis und Ingenieurbau GmbH

… DM

– I5-Bau Betonfertigteilbau, Spannbetonwerk GmbH

… DM

– I5 SF-Bau GmbH

… DM

– S. Bauplanung und Beratung GmbH

… DM

Die Summe der Gewinnausschüttungen betrug damit … DM. Die anrechenbare Körperschaftsteuer in Höhe von … DM wurde ebenfalls dem Gewinn zugerechnet, so daß die gesamten steuerlich zu erfassenden Erträge aus Beteiligungen mit … DM im festgestellten Gewinn enthalten sind.

Mit der Feststellung der Einkünfte verband der Bekl. die Feststellung, daß der Anteil an den gewerblichen Einkünften, die der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG unterliegen, 0,00 DM beträgt.

Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem die Klin. die Feststellung einer Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG erstrebte, wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 22.11.1996 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Sie trägt dazu im wesentlichen vor, die Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG gelte für die im Streitfall enthaltenen Gewinnausschüttungen der Organgesellschaften an die Klin. als Organträgerin, da diese Vorschrift auch die rein gewerbesteuerliche Organschaft begünstige. § 32 c Abs. 2 EStG definiere die von der Tarifbegrenzung begünstigten Einkünfte als Gewinne oder Gewinnanteile, die nach § 7 oder § 8 Nr. 4 Gewerbesteuergesetz der Gewerbesteuer unterlägen. Hiervon ausgenommen seien nur solche Gewinne und Gewinnanteile, die im Rahmen einer Gewerbesteuerfestsetzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 und 3, Nr. 2 a, 3, 5, 7 und 8 Gewerbesteuergesetz zu kürzen seien. Nach dem Wortlaut des § 9 Nr. 2 a Gewerbesteuergesetz zählten zu diesen Gewinnen u.a. auch solche aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft, zu der auch Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH gehörten. Dieser Wortlaut komme jedoch im Rahmen des § 32 c EStG letztlich nicht zur Anwendung. Im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft würden, bei Thesaurierung auf der Ebene der Organgesellschaft die Gewinne bereits im Jahre der Realisierung bei den Organgesellschaften der Gewerbesteuer unterworfen. Um zu verhindern, daß diese Gewinne im Falle jener Ausschüttung bei der Organträgerin ein zweites Mal der Gewerbesteuer unterworfen würden, würden diese Gewinne bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organträgerin abgezogen. Diese Korrektur erfolge nicht, um eine erstmalige Besteuerung auf der Ebene der Muttergesellschaft (Organträgerin) zu verhindern, sondern um eine doppelte Besteuerung zu verhindern. Auch reiche § 9 Nr. 2 a Gewerbesteuergesetz gar nicht aus, um alle Fälle von Doppelwirkungen durch Gewinnausschüttungen zu neutralisieren. Erfaßt würden nämlich nur Anteile am laufenden Gewinn. Auch der Zweck des § 32 c Abs. 2 S. 2 EStG fordere eine Anwendung der Tarifkappungsregelung auf Gewinnausschüttungen von Organgesellschaften an Organträger. Der Zweck des § 32 c Abs. 2 S. 2 EStG bestehe nur darin, Gewinne nicht zu begünstigen, wenn und soweit die Organträgerin keine Gewerbesteuer zahle. Dies sei jedoch bei der gewerbesteuerlichen Organschaft nicht der Fall. Da auch der Sinn der Tarifbegrenzungsregelung des § 32 c EStG darin zu sehen sei, Einkommensteile zu begünstigen, die auf der Ebene der Organträgerin sowohl der Gewerbe- als auch der Einkommensteuer unterlägen, und da diese Voraussetzungen im Streitfall auch erfüllt seien, weil die Gewinnanteile auf der Ebene der Organträgerin (Gesellschafter) der Einkommensteuer und zugleich der Gewerbesteuer unterlägen, müsse diese Tarifbegrenzungsregelung auch für die Fälle der reinen gewerbesteuerlichen Organschaft gewährt werden.

Im Laufe des Klageverfahrens erging aus anderen, zwischen den Beteiligten nicht streitigen Gründen am 23.4.1997 ein geänderter Feststellungsbescheid. Mit ihm wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf … DM festgestellt. Durch die Änderung wurde die Tarifkappungsfr...

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