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FG Münster Urteil vom 15.05.1998 - 4 K 6242/96 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2006; Aktenzeichen IV R 50/98)

BFH (Urteil vom 27.09.2006; Aktenzeichen IV R 50/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Tarifbegrenzungsvorschrift des § 32 c EStG auch die gewerblichen Einkünfte begünstigt, die die Klägerin (Klin.) als Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften bezogen hat, an denen sie zu 100 % beteiligt ist und mit denen keine Ergebnisabführungsverträge bestehen (sog. gewerbesteuerliche Organschaft).

Die Klin. (Organträgerin) ist an vier Kapitalgesellschaften (Organgesellschaften) zu je 100 % beteiligt – I4. Bau Gleis- und Ingenieurbau GmbH, I5. Bau Betonfertigteilbau, Spannbetonwerk GmbH, I6. SF-Bau GmbH und S. Bauplanung und Beratung GmbH. Ein Ergebnisabführungsvertrag besteht nicht.

Für 1994 hat der Beklagte (Bekl.) mit Bescheid vom 7.8.1996 die gewerblichen Einkünfte der Klin. mit 10.169.132 DM einheitlich und gesondert festgestellt. Diese Einkünfte enthalten Gewinnausschüttungen der vier Organgesellschaften. Sie betragen im einzelnen:

– I4-Bau Gleis und Ingenieurbau GmbH

… DM

– I5-Bau Betonfertigteilbau, Spannbetonwerk GmbH

… DM

– I5 SF-Bau GmbH

… DM

– S. Bauplanung und Beratung GmbH

… DM

Die Summe der Gewinnausschüttungen betrug damit … DM. Die anrechenbare Körperschaftsteuer in Höhe von … DM wurde ebenfalls dem Gewinn zugerechnet, so daß die gesamten steuerlich zu erfassenden Erträge aus Beteiligungen mit … DM im festgestellten Gewinn enthalten sind.

Mit der Feststellung der Einkünfte verband der Bekl. die Feststellung, daß der Anteil an den gewerblichen Einkünften, die der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG unterliegen, 0,00 DM beträgt.

Der hiergegen gerichtet...

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