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FG Münster Urteil vom 06.08.2004 - 11 K 4399/03 E,G (veröffentlicht am 15.12.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnbegriff bei der Schuldzinsabzugsbegrenzung des § 4 Abs. 4a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Berechung der Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der "Gewinn" unter Berücksichtigung von gewinnmindernden Abschreibungen oder Rücklagen zu ermitteln.

2) Gegen § 4 Abs. 4a EStG bestehen wegen seiner Typisierung des Hinzurechnungsbetrages keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.03.2006; Aktenzeichen X R 44/04)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG.

Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt hat. Danach ergaben sich für das Jahr 2000 ein Gewinn von 161.816,71 DM und Entnahmen in Höhe von 181.457,21 DM.

Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung (siehe Betriebsprüfungsbericht vom 10. Dezember 2002) änderte der Beklagte am 27. Januar 2003 den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25. Juli 2001. Des Weiteren erging ein geänderter Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2000. Der Beklagte ging dabei unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Betriebsprüfung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 213.865,00 DM aus. Am 27. Juni 2003 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2000 erneut. Dabei legte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 173.865,00 DM zugrunde. Auch erging ein weiterer geänderter Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2000.

Die zwischen den Beteiligten streitige Gewinnerhöhung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ergibt sich aus der Hinzurechnung von nach Auffassung des Beklagte...

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