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FG Münster Urteil vom 03.11.2004 - 10 K 3345/03 L (veröffentlicht am 15.12.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung; Beschäftigung, geringfügige

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Frage der Steuerbefreiung ist es unschädlich, wenn im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung der Monatslohn von 630 DM durch Hinzurechnung des tariflichen Anspruchs auf Urlaubsgeld ausnahmsweise geringfügig und einmalig überschritten wird.

 

Normenkette

SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 39

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen VI R 57/05)

 

Tatbestand

Streitig ist für die Frage der Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999, BGBl. I S. 388 (EStG), ob auch tarifvertraglich geschuldetes, tatsächlich aber vom Arbeitgeber nicht gezahltes und vom Arbeitnehmer nicht gefordertes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin beschäftigte neben weiteren Arbeitnehmern im Jahre 1999 neun, im Jahr 2000 sieben und im Zeitraum 1.1. bis 31.3.2001 fünf Aushilfen, für die Bescheinigungen zur Steuerfreistellung des Arbeitslohnes für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. Die Aushilfskräfte erhielten jeweils das vereinbarte Monatsentgelt von 630,00 DM ausgezahlt, für das die Klägerin Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) entrichtete.

Für die Klägerin und deren Arbeitnehmer galt in den Streitjahren 1999 bis 2001 der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke Nordrhein-Westfalen (Tarifvertrag). Danach erhielt jeder Arbeitnehmer eine Urlaubsvergütung, die sich aus 100 % des für den Urlaub fortzuzahlenden regelmäßigen Arbeitsentgeltes und einem zusätzlichen Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des für den Urlaub fortzuzahlenden regelmäßi...

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