rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer 1995
Tenor
Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 13.02.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.07.1996 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluß:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grunderwerbsteuer(GrESt)-Bescheid 1995 aufzuheben ist.
Die Klägerin (Klin.), eine GmbH & Co KG, ist durch formwechselnde Umwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 190 ff des Umwandlungsgesetzes (UmwG) 1995 aus der … GmbH (… GmbH) hervorgegangen (Umwandlungsbeschluß vom 27.2.1995; UR 72/95 des Notars …). Zum Gesellschaftsvermögen gehörte in diesem Zeitpunkt Grundbesitz.
Mit Bescheid vom 13.2.1996 setzte das Finanzamt (FA) nach einer grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage in Höhe von 1.845.900 DM (350 % des Einheitswerts) eine GrESt in Höhe von 36.918 DM fest, da es den Formwechsel als einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 der GrESt unterliegenden Übergang des Eigentums am Grundbesitz von der GmbH auf die Klin. erachtete.
Nach erfolglosem Vorverfahren macht die Klin. mit der vorliegenden Klage geltend, daß die formwechselnde Umwandlung mangels Vermögensübertragung nicht der GrESt unterliege. Denn es handele sich im Streitfall um eine formwechselnde identitätswahrende Umwandlung, bei welcher der Rechtsträger nur sein Rechtskleid wechsele und eine Grundstücksübertragung gera...