Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Kosten in dem Verfahren 12 K 5720/91 EW, G
Tenor
Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.11.1995 werden die dem Erinnerungsführer vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 2.948,28 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers werden zu 28,7 % dem Erinnerungsgegner und im übrigen dem Erinnerungsführer auferlegt.
Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens wird auf 4.512 DM festgesetzt.
Gründe
Die Erinnerung ist zum Teil begründet.
Der Erinnerungsführer (Ef.) wird durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27.11.1995 insoweit in seinen Rechten verletzt, als in diesem die erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten um 1.781,09 DM zu niedrig festgesetzt worden sind.
Erstattungsfähige Kosten sind – neben den Gerichtskosten – die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (vgl. § 139 Abs. 1 FGO). Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FGO). Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
Für die Tätigkeiten des Bevollmächtigten des Ef., der als Steuerberater und Rechtsanwalt nach ...