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BFH Beschluss vom 17.08.1976 - VII B 7/75

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Leitsatz (amtlich)

Dient die Anhörung einer Partei zweifelsfrei der Beweisaufnahme und nicht nur der Erörterung der Sach- und Rechtslage, so entsteht eine Beweisgebühr auch dann, wenn das Gericht die für die Parteivernehmung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht beachtet hat.

 

Normenkette

BRAGO § 31 Nr. 3; FGO §§ 82, 139 Abs. 3; ZPO §§ 450-452

 

Tatbestand

Nachdem das FG durch Urteil vom 13. Dezember 1973 dem Kostenschuldner und Beschwerdegegner (FA) die Kosten des Verfahrens auferlegt hatte, beantragte der Kostengläubiger und Beschwerdeführer (Kostengläubiger) u. a. , für das Klageverfahren eine Beweisgebühr nach § 139 Abs. 3 FGO, § 31 Nr. 3 BRAGebO festzusetzen. Durch Beschluß der Geschäftsstelle des FG vom 18. Juni 1974 wurden die vom FA zu erstattenden Kosten auf 1 036,48 DM festgesetzt; dabei wurde keine Beweisgebühr in Ansatz gebracht. Die dagegen eingelegte Erinnerung des Kostengläubigers hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Niedersächsische FG im Beschluß vom 27. November 1974 VII 26/74 E (EFG 1975, 123) aus:

Eine Beweisgebühr sei nicht durch die Anhörung des Kostengläubigers in der mündlichen Verhandlung entstanden. Nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung entstehe im Steuerprozeß diese Gebühr zwar auch bei Anhörung eines Beteiligten durch das Gericht, wenn diese Zwecken der Beweisaufnahme diene, wobei es unerheblich sein solle, ob die formellen Voraussetzungen, welche die ZPO für eine Parteivernehmung aufstelle (§§ 445 ff.), erfüllt seien. In dieser Allgemeinheit vermöge sich das FG dem jedoch nicht anzuschließen. Die Beweisaufnahme im Steuerprozeß sei in § 81 Abs. 1 FGO geregelt. Danach könne das Gericht insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Durch die Aufzählung des Beweismittels "Vernehmung von Beteiligten" und die in § 82 FGO enthaltene Verweisung auf die Vorschriften über die Beweisaufnahme in der ZPO, insbesondere auch §§ 450 ff., werde hinreichend deutlich, daß eine Beweisaufnahme im Wege der Anhörung eines Beteiligten nur dann vorliege, wenn es sich um eine Parteivernehmung im technischen Sinne (§§ 450 bis 452 ZPO) handle. Denn nur bei Beachtung dieser Förmlichkeiten sei die bestmögliche Wahrheitsfindung sichergestellt. Durch einen Beweisbeschluß sei das Thema eingegrenzt (§ 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beteiligte werde ausdrücklich auf die ihm zustehenden Rechte und Pflichten, insbesondere auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen (§§ 451, 395 Abs. 1 ZPO). Durch Vernehmung zur Person werde seine Identität festgestellt (§ 451, 395 Abs. 2 ZPO). Der Beteiligte wisse, daß er seine Aussage möglicherweise werde beeiden müssen (§ 452 Abs. 1 ZPO).

Für eine enge Auslegung des Begriffs der Beweisaufnahme durch Anhörung der Beteiligten im Steuerprozeß spreche im übrigen auch, daß der Gesetzgeber in § 149 FGO die Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen dem Urkundsbeamten übertrage. Wollte man mit der herrschenden Meinung davon ausgehen, daß der Ansatz einer Beweisgebühr bei Anhörung der Beteiligten davon abhängig sei, ob die Anhörung dem Beweis oder nur der Sachaufklärung diene, so stellte man den Urkundsbeamten vor eine unlösbare Aufgabe. Denn er sei regelmäßig nicht in der Lage, aufgrund der ihm vorliegenden Akten, insbesondere der Sitzungsprotokolle und des Urteils, festzustellen, welchen Zweck das Gericht bzw. der Vorsitzende mit der Aufnahme einzelner Erklärungen eines Beteiligten in das Protokoll verfolgt habe.

Mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, rügt der Kostengläubiger unrichtige Auslegung des § 31 Nr. 3 BRAGebO.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet.

Nach § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten stets erstattungsfähig. Der Kostengläubiger war im Klageverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten. Es steht ihm daher nach § 114 Abs. 1 i. V. m. § 31 Nr. 3 BRAGebO "für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Parteivernehmung nach § 619 ZPO" eine volle Gebühr (Beweisgebühr) zu. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Dem FG ist zwar insoweit zu folgen, als es die Auffassung vertreten hat, daß sich die Zubilligung einer Beweisgebühr nicht schon aus der Regelung des § 31 Nr. 3 BRAGebO hinsichtlich der Parteivernehmung in Ehesachen (§ 619 ZPO) ergibt. Der Regelung, daß bei einer Parteivernehmung in Ehesachen in jedem Falle eine Beweisgebühr anfällt, liegt nicht der Gedanke zugrunde, daß in Verfahren, in denen wie in Ehesachen der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. § 622 ZPO), die Parteivernehmung stets als eine Beweisaufnahme anzusehen ist. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Sonderregelung für das Eheverfahren, die dem Umstand Rechnung trägt, daß es in solchen Verfahren im Regelfall schwierig ist, festzustellen, ob die Vernehmung der Partei der Beweisaufnahme oder nur der Aufklärung gedient hat (vgl. Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes - BayVGH - vom 6. September 1961 Nr. 126 III 61; Bayerische Verwaltungsblätter 1962 S. 27). Diese Regelung kann also im finanzgerichtlichen Verfahren nicht deswegen entsprechend angewendet werden, weil auch dort der Untersuchungsgrundsatz gilt (§ 76 FGO).

Die Anhörung des Kostengläubigers in der mündlichen Verhandlung ist im vorliegenden Fall jedoch als eine Beweisaufnahme i. S. des § 31 Nr. 3 BRAGebO anzusehen. Eine Beweisaufnahme hat den Sinn, eine bestehende Ungewißheit des Gerichts über den Wahrheitsgehalt des Parteivorbringens zu beseitigen oder sonstige ihm zweifelhaft erscheinende Umstände erweislich zu machen. Deshalb müssen, damit eine Beweisaufnahme erforderlich wird, entweder Parteibehauptungen streitig sein oder - bei dem Amtsermittlungsgrundsatz im finanzgerichtlichen Verfahren - unbestrittene Darlegungen nach der Auffassung des Gerichts einer Nachprüfung von Amts wegen bedürfen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 8. November 1972 VII B 41/71, BFHE 107, 357, BStBl II 1973, 229). Im vorliegenden Fall war für die Frage der Verjährung streitig, ob sich die Steuerhinterziehungen des Kostengläubigers in den Jahren 1952 bis 1963 nach den tatsächlichen Gegebenheiten als einheitliche Tat in Form einer fortgesetzten Handlung darstellten, was das FA behauptet, der Kostengläubiger jedoch bestritten hatte. Die Vernehmung des Kostengläubigers in der mündlichen Verhandlung, an der sein Prozeßbevollmächtigter teilgenommen hatte, diente, wie sich aus der Niederschrift deutlich ergibt, der Beweisaufnahme über diesen streitigen Sachverhalt. Daß dem so war, läßt sich auch aus den Urteilsgründen entnehmen, die sich mit den Aussagen des Kostengläubigers in seiner Vernehmung eingehend auseinandersetzen und sie im einzelnen würdigen. Es fand also nach dem Willen des FG eine Beweisaufnahme durch Parteivernehmung statt und nicht nur ein bloßes Anhören oder Befragen der Partei im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache.

Dem Umstand, daß die Vernehmung des Kostengläubigers als Partei nicht in der nach § 82 FGO i. V. m. §§ 450 bis 452 ZPO vorgeschriebenen Form vorgenommen worden ist, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu. Die Beweisgebühr soll die besondere Mühewaltung ausgleichen, die eine Beweisaufnahme für den Prozeßbevollmächtigten im Regelfall mit sich bringt. Diese Mühewaltung ist nur von der Tatsache der Beweisaufnahme selbst abhängig, nicht aber auch davon, ob das Gericht dabei ordnungsgemäß verfahren ist. Der Senat folgt insoweit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. Dezember 1962 6 W 584/62, NJW 1963, 664; BayVGH, Beschluß vom 24. Januar 1967 Nr. 162 VI 65, Tschischgale-Luetgebrune-Lappe, Kostenrechtsprechung, BRAGebO § 31 Ziff. 3 Nr. 55; OLG Celle, Beschluß vom 21. Oktober 1969 8 W 241/69, NJW 1970, 477; OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. Oktober 1971 1 W 40/71, Tschischgale-Luetgebrune-Lappe, a. a. O., BRAGebO § 31 Ziff. 3 Nr. 105; FG Berlin, Beschluß vom 5. Januar 1970 VI 94/69, EFG 1970, 238; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 139 FGO Anm. 20 Abs. 3; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. bis 6. Aufl., § 139 FGO Anm. 104; Boeker, Kostenrecht im steuerlichen Rechtsmittelverfahren, 2. Aufl., S. 86).

Die Auffassung, daß bei Anhörung einer Partei der Ansatz einer Beweisgebühr allein davon abhängig ist, ob die Anhörung dem Beweis oder nur der Sachaufklärung diente, ohne daß es auf die Beachtung der Förmlichkeiten für die Beweisaufnahme ankommt, führt entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht zu unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß es Fälle gibt, in denen der Urkundsbeamte auch dann, wenn die Anhörung der Partei nicht in der Form der §§ 450 ff. ZPO vor sich gegangen ist, anhand der Niederschrift über die Vernehmung und des Urteils ohne Schwierigkeiten feststellen kann, ob eine Beweisaufnahme vorgenommen worden ist. Liegt aber ein Zweifelsfall vor, so kann der Urkundsbeamte aus der Tatsache, daß die Anhörung einer Partei ohne Beachtung besonderer Förmlichkeiten vor sich gegangen ist, im Regelfall schließen, daß eine Beweiserhebung weder beabsichtigt war noch stattgefunden hat (vgl. Klempt-Meyer, Das Kostenrecht des Steuerprozesses, S. 99).

 

Fundstellen

Haufe-Index 71645

BStBl II 1976, 687

BFHE 1977, 400

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