rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
I. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 vom 20. November 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 1996 wird die Einkommensteuer 1994 auf DM 13.030 festgesetzt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleitung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Mit Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1994 setzte der Beklagte (das Finanzamt München V –FA–) die ESt 1994 des Klägers (Kl) und seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau am 20. November 1995 auf DM 24.808 fest. Dem Bescheid lag eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde, weil der Kl und seine Ehefrau trotz Mahnung keine Steuererklärung abgegeben hatten.
Auch im Einspruchsverfahren legte der Kl keine ESt-Erklärung für das Streitjahr vor. Nachdem das Finanzamt (FA) mehrmals gemahnt und entsprechende Fristverlängerungen gewährt hatte, setzte es mit Schreiben vom 18. April 1996 eine Ausschlußfrist nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) bis 30. Mai 1996. Das Schreiben enthielt einen Hinweis darauf, daß bei Versäumung der Frist das FA ohne Berücksichtigung nachfolgender Erklärungen entscheiden müsse. Ebenso wurde der Kl darauf hingewiesen, daß die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung (EE) beabsichtigt sei. Einem mit Schreiben vom 29. Mai 1996 gestellten Antrag auf Terminaufschub um zwei Wochen entsprach das FA nicht.
Da der Kl und seine Ehefrau keine ESt-Erklärung für das Streitjahr einreichten, wies das FA die Einsprüche mit EE vom 8. August...