Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungsbefugnis des Finanzamts im Klageverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Das Finanzamt ist zur Änderung von Steuerverwaltungsakten während des Klageverfahrens auch dann befugt, wenn eine zuvor im Vorverfahren gesetzte Frist nach § 364b Abs. 1 AO ergebnislos verstrichen ist.
Normenkette
AO 1977 § 364b Abs. 1, § 132 S. 1
Tatbestand
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung schätzte der Beklagte mit Bescheid vom 28.6.2000 die für die Klägerin festzusetzende Körperschaftsteuer auf 0 DM. Das Einkommen nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG stellte er hierbei mit 20.000 DM und das zu versteuernde Einkommen nach einem Verlustvortrag in gleicher Höhe mit 0 DM fest. Dieser Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens forderte der Beklagte die Klägerin nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO auf, bis zum 27.10.2000 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühle. Insbesondere sollten die bei der Schätzung nicht berücksichtigten steuermindernden Sachverhalte angegeben werden. Außerdem bat der Beklagte um Vorlage der Gewinnermittlung innerhalb der genannten Frist.
Nachdem die Klägerin auf diese Aufforderung in der Folgezeit nicht reagiert hatte, wies der Beklagte den Einspruch am 31.10.2000 als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die ausstehende Steuererklärung nebst Gewinnermittlung vorgelegt. Die Einkünfte vor Verlustabzug betragen demnach … DM.
Die Klägerin beantragt,
die Schätzbescheide erklärungsgemäß abzuändern.
Der Beklagte beantragt,
die Schätzungsbescheide erklärungsgemäß zu ändern und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Nach seiner Auffassung kann die im Klageverf...