Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützigkeit eines neugegründeten Segelsportvereins für eine Anlaufphase auch ohne praktische Umsetzung des Vereinszwecks. Körperschaftsteuer 1990 bis 1995
Leitsatz (amtlich)
Ein neugegründeter Segelsportverein, der die angestrebten Liegeplätze in einem Hafen später tatsächlich nie erhalten und deswegen bisher fast nur theoretische Schulungen durchgeführt hat, kann vor allem dann nicht etwa nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen zur Liebhaberei vorläufig für eine Anlaufphase als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er weder nachweisen noch überzeugend darlegen kann, dass er seinen Vereinszweck jemals in ausreichendem Maß aktiv verfolgt hat, keine Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte über durchgeführte Veranstaltungen erstellt hat und wenn von den nur sieben, miteinander verwandten Vereinsmitgliedern obendrein nur zwei einen Segelschein besitzen.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 § 63 Abs. 2, § 60 Abs. 2, §§ 51, 52 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, wurde 1989 gegründet. Nach der Satzung in der Fassung vom 1. Oktober 1989, auf die gemäß § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen wird, verfolgt er als Ziel die „Förderung und Pflege des Segelns auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene und Jugendliche als Freizeit- und Breitensport sowie als Leistungssport und Fahrtensegeln auf See und Binnengewässern”.
Gründungsmitglieder waren:
- …
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In den Folgejahren wurde ein Mitglied ausgeschlossen, ein neues Mitglied wurde aufgenommen. Nach Angabe des Vereinsvorsitzenden … im Schreiben vom 21. Februar 1994 wurde „bis...