rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Schachtelstrafe für von französischer Tochtergesellschaft an inländische Muttergesellschaft ausgeschüttete Dividende unabhängig von DBA-Frankreich
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist eine inländische Kapitalgesellschaft zu mehr als 10 % an einer französischen Tochtergesellschaft beteiligt und sind die von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, so wird die pauschale Hinzurechnung von 5 % der Dividenden nach § 8 b Abs. 5 KStG „Schachtelstrafe”) auch nicht durch die Steuerfreistellung der Dividenden nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich ausgeschlossen.
2. Ein DBA-Schachtelprivileg steht der Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 5 KStG grundsätzlich nicht entgegen (Anschluss an FG Düsseldorf, Urteil v. 16.9.2014, 6 K 2018/12 K; FG Saarland, Urteil v. 24.3.2015, 1 K 1162/13; FG Köln, Urteil v. 31.8.2016, 10 K 3550/14).
3. Unter „Nettoeinkünfte” i. S. von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich sind nicht die Dividendeneinnahmen nach Abzug von Betriebsausgaben zu verstehen, sondern die Dividende ohne Steuergutschrift als die Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Normenkette
DBA FRA Art. 20 Abs. 1 Buchst. b; KStG § 8b Abs. 1 S. 1; KStG § 8b Abs. 5; EStG § 3c Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in…. Im Streitjahr 2004 erzielte sie Erträge aus Beteiligungen i.H.v. 16.766.991,86 EUR, welche aus Dividendenerträgen 100 %-iger ausländischer Tochtergesellschaften stammten. Davon entfielen auf eine Tochtergesellschaft in Frankreich 4 Mio. EUR. Im Rahmen des Körperschaftsteuerbescheids 2004 und Gewerbeste...