Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreistellung nach DBA-Schachtelprivileg – Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG
Leitsatz (redaktionell)
Zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben von 5 % der nach DBA steuerfrei gestellten Dividenden kommt es nach § 8b Abs. 5 KStG auch dann, wenn die Beteiligungseinkünfte bereits auf der Basis eines DBA-Schachtelprivilegs und nicht erst aufgrund des nationalen Schachtelprivilegs des § 8b Abs. 1 KStG von der Besteuerung ausgenommen werden.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 1, 5; EStG § 3c Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Klägerin, eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige GmbH mit Sitz in A, ist international auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Komponenten des Maschinenbaus, namentlich Vakuumpumpen, tätig. Sie hält Anteile an in ausländischen Staaten ansässigen Tochterkapitalgesellschaften, von denen sie in 2008 Dividenden bezog. Bei allen diesen Tochtergesellschaften handelt es sich um 100%-ige Beteiligungen. In der Körperschaftsteuererklärung für 2008 wurden die Dividenden der 5%-igen Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG unterworfen. Hiernach ergaben sich fiktive nichtabzugsfähige Betriebsausgaben in Höhe von 159.637 € (3.192.742 x 5 %). Dem folgte der Beklagte mit Bescheid vom 12.2.2010. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.2.2010 Einspruch ein, und begehrte die vollständige SteuerfreisteIlung der Dividenden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.4.2012 folgte der Beklagte diesem Antrag hinsichtlich der Dividende der B., aber nicht bezüglich der übrigen Dividenden, und wies den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 25.4.2012 zurück. Streitig sind damit noch fiktive nichtabzugsfähige Betriebsausgaben von 142.137 €.
Mit ihrer K...