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FG München Urteil vom 07.10.2004 - 5 K 4148/02 (veröffentlicht am 25.11.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine entsprechende Anwendung der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO bei § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Zum Verhältnis von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu § 7a Abs. 1 S. 3 EStG. Kaufpreisminderung als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs.1 Nr.2 AO. Keine analoge Anwendung des § 173 Abs.2 AO bei § 175 Abs.1 Nr.2 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mindert sich der zunächst vertraglich vereinbarte Kaufpreis für eine Immoblilie später aufgrund einer Vergleichsvereinbarung, so liegt in der Kaufpreisminderung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

2. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO ist nicht sinngemäß auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO anzuwenden mit der Folge, dass rückwirkende Ereignisse auch noch nach Abschluss einer Betriebsprüfung berücksichtigt werden können.

3. Minderungen der Anschaffungskosten innerhalb des Zeitraums, in dem für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können (Begünstigungszeitraum), sind nach § 7a Abs. 3 Satz 1 EStG erst vom Jahr der Minderung an bis ans Ende des Begünstigungszeitraums zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist gegenüber § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO während des Begünstigungszeitraums vorrangig anzuwenden, hindert jedoch nicht daran, rückwirkende Ereignisse zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums eingetreten sind.

 

Normenkette

EStG 1990 § 7a Abs. 1 S. 3; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2, § 173 Abs. 2; FördG § 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2007; Aktenzeichen IX R 51/04)

BFH (Urteil vom 06.03.2007; Aktenzeichen IX R 51/04)

 

Tenor

1. Unter Änderung der Bescheide vom 07.04.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2002 werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1995 auf 184.848 DM, für 1996 auf 190.779 DM und für 1997 auf –1.537.078 DM festg...

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