Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld Januar-Oktober 1996
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Klin) ist verwitwet. Einer ihrer Söhne (…, im folgenden: T) ist am 1969 geboren. Im Streitjahr 1996 war T noch Student an der TU M. im Fach Elektro- und Informationstechnik. Nach bestandener Diplomprüfung wurde ihm mit Urkunde vom 10.12.1996 (KG-Akte Bl 208) der akademische Grad Diplom-Ingenieur Univ. verliehen. Ebenfalls mit Urkunde vom 10.12.1996 wurde ihm das Zeugnis (Gesamtnote: 2, 3) ausgestellt.
Die für das Diplom vorgeschriebenen Prüfungen und das Praktikum hatte T bereits im April 1996 abgeschlossen. Die Diplomarbeit wurde von T im wesentlichen in den Monaten Mai bis Oktober 1996 erstellt und nach einigen kleineren Korrekturen am 2.12.1996 bei der TU eingereicht. Am 10.12.1996 trug er das Ergebnis seiner Arbeit – wie in der Prüfungsordnung festgelegt – dem Lehrstuhlkollegium vor. Anschließend an diesen Vortrag wurde die Bewertung der Diplomarbeit und das Gesamtergebnis der Diplomprüfung bekanntgegeben. Die Zeugnisurkunde wurde T erst am 13.2.1997 formlos ausgehändigt. Die Exmatrikulation erfolgte am 31.3.1997.
Von Januar bis März 1996 arbeitet T bei der Fa. K. als Werkstudent. Hierfür erhielt er eine Vergütung in Höhe von insgesamt 9.313/19 DM (vgl. Klageschrift vom 3.8.1997). Im Sommersemester 1996 erstellte T seine Diplomarbeit. Ab Anfang November wurde T bei der Fa. K. angestellt. Für die Monate November und Dezember 1996 erhielt er ein Bruttogehalt in Höhe von 12.633/58 DM.
Nachdem beim Beklagten (Arbeitsamt – AA–) erstmals eine Erklärung der Klin über die von T vereinnahmten Bezüge für die letzten beiden Monaten 1996 eingegangen war, berichtigte er mit Bescheid vom 11.4.1997 die bisherige Kinde...