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FG Baden-Württemberg Urteil vom 17.09.1997 - 7 K 137/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld Januar bis April 1996

 

Tenor

1. Der Aufhebungsbescheid des Landesamt für Besoldung und Versorgung … vom 29. Mai 1996 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 1996 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre Tochter V. Kindergeld in gesetzlicher Höhe für die Monate Januar bis April 1996 zu gewähren.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluß angesetzten Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin für ihre am 08. Oktober 1970 geborene Tochter V. Kindergeld für den Zeitraum Januar bis April 1996 zusteht.

V. begann im Sommersemester 1990 das Studium der Biochemie an der … Universität in …. Nach Ablauf des 6. Semesters wechselte sie zur Universität … und änderte ihre Ausbildung von Biochemie auf den Diplom-Prüfungsgang Biologie. Ihr letzter Prüfungsteil bestand in der Anfertigung der Diplomarbeit, die sie am 09. Dezember 1995 abgab. Nachdem die Arbeit angenommen und eine Benotung vorgeschlagen worden war, wurde das Diplomzeugnis vom Dekan der Universität … sowie vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 25. April 1996 unterzeichnet und anschließend an die Tochter der Klägerin ausgehändigt. Hierdurch wurde V. erstmals offiziell von ihrem Abschluß und der Zeugnisnote unterrichtet.

Da nach der Diplomprüfungsordnung Biologie das Studium mit der Abgabe der Diplomarbeit beendet ist, wurde das Diplom auf den 09. Dezember 1995 datiert. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings eine Entscheidung über das Best...

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