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FG München Gerichtsbescheid vom 06.04.1995 - 7 K 2392/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1986 bis 1989

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.12.1997; Aktenzeichen I R 58/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die mit den Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbarten Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.

Die Klägerin (Klin) ist eine am 16.5.1986 gegründete GmbH. Ihr Gegenstand ist der Betrieb einer Steuerberatungskanzlei. Am Stammkapital der Klin sind jeweils zur Hälfte die Herren … und … beteiligt. Beide sind zugleich zu Geschäftsführern bestellt. Ein Geschäftführer-Anstellungsvertrag wurde nicht geschlossen.

Die Gesetlschafter-Geschäftsführer sind Steuerberater und als solche auch selbständig tätig. Herr … hält darüber hinaus sämtliche Anteile an der … GmbH, die ebenfalls die Steuerberatung betreibt. Im Jahr 1987 hat Herr … seinen Bruder, Herrn …, im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) als Gesellschafter in seine Kanzlei aufgenommen.

Bei der Veranlagung für die Streitjahre folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) zunächst den eingereichten Steuererklärungen. Die Steuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung stellte das FA fest, daß nach einem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 20.5.1986 die Steuerkanzlei … 90 v.H. des Nettoumsatzes der Klin und die Steuerkanzlei Loth 10 v.H. dieses Umsatzes als Kostenvergütung erhalten sollte (siehe das Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 20.5.1986). Als Grund dafür gab die Klin an, daß sämtliche Arbeiten für die Klin von der Kanzlei … mit deren Personal und in deren Räumlichkeiten durchgeführt würden, die Mandanten jedoch von der Kanzl...

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