Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von als Tee-Grundstoff bezeichneten Waren
Leitsatz (amtlich)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EU (früher Art. 177 EG) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
(1) Ist die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 (Amtsblatt Nr. L 279) vom 23. Oktober 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass Mischungen aus a) 64 % Kristallzucker, 1,9 % Tee-Extrakt und Wasser und b) 64 % Kristallzucker, 1,9 % Tee-Extrakt, 0,8 % Citronensäure und Wasser keine Zubereitungen auf der Grundlage von Teeauszügen sind?
(2) Ist die Verordnung (EG) Nr. 306/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt Nr. L 44/25) zu den in Nrn. 2 und 3 des Anhangs beschriebenen Waren gültig?
Normenkette
KN Pos. 2101 UPos. 2092; KN Pos. 2106 UPos. 9098; EWGV 2658/87; KN Pos. 0902; EGV 306/2001; EGV 2031/2001
Nachgehend
EuGH (Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen C-130/02)
Tatbestand
Streitig ist die Tarifierung zweier als Tee-Grundstoff bezeichneten Waren.
Die Klägerin beantragte am 9. August 2000 bei der für das Kapitel 9 der Kombinierten Nomenklatur - KN - zuständigen Oberfinanzdirektion - OFD - H Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA H) die Erteilung von zwei verbindlichen Zolltarifauskünften - vZTA - über 2 Mischungen zum Herstellen von Teegetränken und begehrte die Einreihung in die Unterpos. 0902 4000 der Kombinierten Nomenklatur - KN -. Die ZPLA H gab die Anträge an die für Waren des Kapitels 21 zuständige ZPLA M ab.
Nach den Angaben der Klägerin bestehen die W...