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EuGH Urteil vom 04.03.2004 - C-130/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifierung, Teemischgetränke

Leitsatz (amtlich)

1. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 306/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur beeinträchtigen könnte, soweit sie die in den Nummern 2 und 3 der Tabelle in ihrem Anhang beschriebenen Erzeugnisse in die Unterposition 21012092 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif einreiht.

2. Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Verordnung Nr. 306/2001 vorgenommene Einreihung der in den Nummern 2 und 3 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Waren ist entsprechend auf zwei Mischungen zur Herstellung von Getränken auf der Grundlage von Tee anwendbar, die beide aus 64% Kristallzucker, 1,9% Teeauszug und Wasser bestehen, wobei einer der beiden Mischungen 0,8% Zitronensäure hinzugesetzt ist.

Normenkette

EGV 306/2001

Beteiligte

Krings

Krings GmbH

Oberfinanzdirektion Nürnberg

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 27.02.2002; Aktenzeichen 3 K 3634/01)

Tatbestand

"Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition - Zubereitung auf der Grundlage von Teeauszügen"

In der Rechtssache C-130/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht München (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Krings GmbH

gegen

Oberfinanzdirektion Nürnberg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Tarifierung von als Tee-Grundstoff bezeichneten Waren Leitsatz (amtlich) Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EU (früher Art. 177 EG) folgende Fragen zur ...

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