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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 26.08.1998 - 1 K 470/97 (veröffentlicht am 22.10.1998)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Oktober 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 1997 verpflichtet, gegenüber dem Kläger für seine Tochter Kindergeld in Höhe von … DM monatlich für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1997 festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Kindergeld für seine im Oktober 1979 geborene Tochter für die Monate November und Dezember 1997.

Frau … wurde 1997 beim Landkreis ausgebildet. Die dreijährige Ausbildung hat sie zum 01. August 1996 aufgenommen. Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt im ersten Ausbildungsjahr … DM, im zweiten Lehrjahr … DM und im dritten Jahr … DM.

Sie erhielt im gesamten Jahr 1997 eine Vergütung von (brutto) … DM. Ausweislich der Verdienstbescheinigung vom 10. September 1997 hat sie in der Zeit vom 01. November bis zum 31. Dezember 1997 Gehalt i.H.v. … DM bezogen. Davon entfielen … DM auf das Weihnachtsgeld.

Die Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 1997 das Kindergeld für das Kind für November und Dezember 1997 auf … DM fest.

Den Einspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 03. Dezember 1997 zurück. In der Begründung heißt es, gem. § 32 Abs. 3 EStG werde Kindergeld für Kinder gewährt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Diese Voraussetzung habe die Tochter des Klägers in den Monaten J...

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