rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkünfte des Sohnes des Klägers während des Begünstigungszeitraums (Oktober bis Dezember 1996) den anteiligen (Einkommens-)Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 6 Einkommensteuergesetz – EStG – überstiegen haben und die Beklagte zu Recht für diese Monate kein Kindergeld festgesetzt hat.
Der Kläger ist Vater des in seinem Haushalt lebenden Sohnes … der am 08.09.1978 geboren ist.
Mit Verwaltungsakt vom 05.08.1996 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Kindergeld vom 01.08.1996 für die Monate Oktober bis Dezember 1996 ab. Sie führte aus, daß mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein in Ausbildung befindliches Kind nur berücksichtigt werden könne, wenn die Einkünfte unter Berücksichtigung des Zwölftelungsgrundsatzes nicht höher als 3.000 DM seien. Die Einkünfte überstiegen 3.000 DM.
Der Verwaltungsakt wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 21.04.1997 beantragte der Kläger erneut, Kindergeld für … für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1996 zu gewähren. Er bezog sich auf eine überschlägige Einkünfteermittlung des Sohnes für 1997, die dazu führe, daß im Hinblick auf angefallene Werbungskosten im Kalenderjahr 1997 bis zum Ausbildungsende Kindergeld weiterzuzahlen sei. Für 1996 lägen ähnliche Verhältnisse von … sei vom Oktober bis Dezember 1996 mit dem Auto zur Arbeit gefahren. Bei monatlichen Bruttobezügen von 1.073 DM und monatlichen Werbungskosten für Fahrtaufwendungen von 210 DM lägen die Einkünfte unter der anteiligen Einkommensgrenze.
Mit Verwaltungsakt vom 30.04.1997 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, die Einkünfte lägen weiterhin über 3.000 DM.
Den hiergege...