Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine körperschaftsteuerliche Organschaft bei Vereinbarung eines Ergebnisabführungsvertrags und zusätzlich einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen einer Mutterkapitalgesellschaft und ihrer Tochter-GmbH. Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO bei gerichtlicher Änderung eines Grundlagenbescheids
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine GmbH hat nicht ihren „ganzen Gewinn” im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an ihre Alleingesellschafterin abgeführt – und es kann daher keine körperschaftsteuerliche Organschaft bestehen –, wenn neben dem Ergebnisabführungsvertrag zusätzlich noch eine atypisch stille Gesellschaft mit der Alleingesellschafterin vereinbart und die GmbH daher verpflichtet ist, einen Teil ihres Gewinnes an die Alleingesellschafterin in ihrer Eigenschaft als stille Gesellschafterin zu entrichten (Anschluss an Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.10.2010, 2 K 312/09; BMF, Schreiben v. 20.8.2015, IV C 2 – S 2770/12/10001).
2. Die steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmale, insbesondere die für die Anerkennung der Organschaft unabdingbare vereinbarungsgemäße und tatsächlich durchgeführte Abführung des ganzen Gewinns, sind eigenständig anhand der steuerrechtlichen Regelungszwecke und Sachgesetzlichkeiten auszulegen und anzuwenden (vgl. BFH-Rechtsprechung).
3. Liegen die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nicht vor, sind gleichwohl durchgeführte Ergebnisabführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln.
4. Wird ein Grundlagenbescheid auf Anfechtungsklage von einem Gericht geändert, so beginnt die zweijährige Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO erst mit Rechtskraft des Urteils (vgl. BFH, Beschluss v. 14.1.2003, VIII B 108/01, BStBl 2003 II S. 335). Der Umstand, dass für den Grundlagenbescheid bereits Feststellungsverjährung...