Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft mit einer atypischen stillen Gesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Eine atypisch stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein, da sie eine Personengesellschaft ist.
Eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann nicht Organgesellschaft sein, da sie nicht ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführen kann.
Normenkette
KStG § 14; KStG § 16; KStG § 17; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 31.03.2011; Aktenzeichen I B 177/10)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft besteht und ob für Beteiligungen und Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen Einzelwertberichtigungen durchgeführt werden können.
Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der A GmbH (im Folgenden GmbH).
Mit Wirkung zum 18.07.1981 begründete die GmbH ein stilles Gesellschaftsverhältnis mit B, der als Treuhänder für die Klägerin handelte (Treuhandvertrag vom 18.07.1981) und mit C. Die beiden stillen Gesellschafter waren mit jeweils 45 % beteiligt. Steuerlich wurden beide Beteiligungen als atypisch stille Gesellschaften qualifiziert. Die GmbH unterhielt eine Betriebsstätte in D. Der Gesellschaftsvertrag wurde in der Folgezeit mehrfach modifiziert, so dass C am 31.08.1996 noch mit einem Anteil von 11,7 % beteiligt war. Außerdem beschlossen die Gesellschafter, dass die stillen Gesellschafter ab 31.08.1996 ausschließlich am Ergebnis der Belgischen Niederlassung der GmbH beteiligt sein sollten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Tätigkeit der GmbH auf das Betreiben der ausländischen Betriebsstätte beschränkt.
Am 18.12.2000 nahm die Klägerin bei der GmbH eine Kapitalerhöhung in Höhe von 2.004.000 DM vor.
Am 28.12.2000 schloss die Klägerin rückwirkend zu...