Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist die Ehefrau des im Laufe des Klageverfahrens am …1998 verstorbenen A., dessen Klage sie als Rechtsnachfolgerin – neben der eigenen von ihr erhobenen Klage – fortführt. Im Streitjahr wurden die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Letzterer betrieb in früheren Jahren in den gewerblich genutzten Räumen, d.h. im gesamten Erdgeschoß, des 4-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses … in … eine Apotheke. Diese Apotheke verpachtete er nach Eintritt in den Ruhestand an seinen Sohn B., der in den Räumen die vom Vater übernommene Apotheke auf seine Rechnung fortführte. Der verstorbene Ehemann der Klägerin behandelte seinen Gewerbebetrieb als ruhend und die aus der Verpachtung der gewerblich genutzten Räume sowie der Betriebsausstattung erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb. Am ….1991 stellte der Sohn den Gewerbebetrieb seiner Apotheke ein. Die bis dahin hierfür genutzten Räume wurden ab dem 1.12.1991 an einen anderen branchenfremden Gewerbebetrieb (Buchhändler) vermietet.
Die Beendigung der Verpachtung des gewerblich genutzten Gebäudeteils an den Sohn wurde von dem verstorbenen Ehemann als Betriebsaufgabe behandelt. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Aufgabegewinns, soweit dieser aus der Überführung des gewerblich genutzten Grundstücksteils in das Privatvermögen resultiert.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ermittelte der verstorbene Ehemann der Klägerin den Betriebsaufgabegewinn wie folgt:
I. Verkehrswert des Anwesens …, per 31.10.1991 DM …
Hiervon 27 % gewerblicher Anteil |
… DM |
Gemeiner Wert der Betriebsausstattung |
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… (einschl. Umsatzsteuer) |
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…: 1.14 |
… DM |
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… DM |
II. Buchwert laut Bilanz per 31.10.1991