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FG Köln Urteil vom 19.01.2017 - 13 K 1160/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsbetrieb Jugendreisen kein Zweckbetrieb

Leitsatz (redaktionell)

Die Unterhaltung eines Geschäftsbetriebs "Jugendreisen", der nicht in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen zu Gute kommt, ist kein steuerbefreiter Zweckbetrieb i.S. der §§ 65 ff. AO.

Normenkette

GewStG § 3 Nr. 6; AO § 65; AO § 53; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen V R 10/17)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Freistellung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – und § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG – erfüllt, insbesondere, ob die Durchführung von Jugendreisen in vollem Umfang einen Zweckbetrieb darstellt.

Der Kläger ist ein im Jahr … errichteter Verein, der unter der Nummer … im Vereinsregister des Amtsgerichts M erfasst ist. Er wird ausweislich des Vereinsregisters und der Satzung in der Fassung vom … 1997 durch den Vereinsvorsitzenden und seinen Stellvertreter gemeinsam vertreten (§ 6 Abs. 2 der Satzung). Sein Vereinszweck ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen aus allen sozialen Schichten. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinssatzung) verwirklicht.

Der Kläger wurde auf der Basis der von ihm eingereichten Jahresabschlüsse, die jährliche Einnahmen zwischen ca. … Mio. € sowie Erträge zwischen ca. … € und ca. … € in den drei Streitjahren auswiesen, zunächst mit Freistellungsbescheid vom 22. Februar 2010 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2006 bis 2008 veranlagt. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Aus den – den eingereichten Jahresabschlüssen beigefügten – Kontennach...

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