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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Jugendreisen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Neben den kommerziellen gewerblichen auf Jugendreisen spezialisierten Reiseveranstaltern bieten auch viele gemeinnützige Organisationen, wie Wohlfahrtseinrichtungen, Jugendverbände usw., für junge Menschen Jugendreisen an. Dabei handelt es sich häufig um Ferienfreizeiten, in denen Jugendliche in vielfältigster Weise wie beispielsweise in Zeltcamps, Selbstversorgereinrichtungen, Hotelunterkunft, Sportcamps, Sprachreisen usw. betreut werden und an denen nur Kinder und Jugendliche – oft nach Altersgruppen aufgeteilt – teilnehmen können.

Der in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung bei der steuerlichen Beurteilung angelegte Maßstab, dass eine Jugendreise einen Zweckbetrieb nach § 65 AO begründet, wenn daran nur Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen (koordinierter Ländererlass vom 02.03.1981, FinMin Niedersachsen, DB 1981, 819), wurde durch ein Urteil des FG Köln vom 19.01.2017 (EFG 2017, 1378) in Frage gestellt.

So vertritt das FG Köln in seinem o. g. Urteil die Auffassung, dass bei einem Verein, der lt. Satzung wegen Förderung der Wohlfahrtspflege anerkannt ist, die Durchführung von Jugendreisen nur dann ein Zweckbetrieb i. S. des §§ 66 AO ist, wenn festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit des Vereins in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen zugutegekommen ist. Auch setzt die Annahme eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO voraus, das der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Durchführung von Jugendreisen" nicht zu nicht begünstigten Betrieben derselben Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Damit eine von einem steuerbegünstigten Verein durchgeführte Jugendreise als Zweckbetrieb anerkannt werden kann, sollte Folgendes beachtet werden:

  1. bei einem Zweckbetrieb...

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