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FG Köln Urteil vom 04.06.1996 - 7 K 4967/93

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rechtskräftig

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.03.1997; Aktenzeichen VI R 81/96)

 

Tenor

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bestimmte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Klägerin als Erholungsbeihilfen pauschal versteuert werden können oder ob es sich um sonstigen Lohn handelt, der der Regelbesteuerung unterfällt.

Die Klägerin ist A. Im Rahmen des … Verbundes besteht eine Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und B. sowie der C.

Im Rahmen vertraglicher Absprachen zur wechselseitigen Förderung kam es zu einer Arbeitsvereinbarung zwischen der C. und den AA's in der geregelt wurde, welche Provisionen A. zustanden, wenn durch ihre Mitarbeiter Versicherungen der C. vertrieben wurden. Aus der nach Lage der Akten weiterhin fortgeltenden Arbeitsvereinbarung aus dem Jahr 1953 mit Änderungen aus dem Jahr 1962 ergibt sich, daß Ansprüche auf die Provisionen lediglich die Klägerin hat. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen in der Arbeitsvereinbarung leitet die Klägerin einen Teil der Provisionen an die Mitarbeiter weiter, die die entsprechenden Versicherungsverträge vermittelt haben, und führt einen anderen Teil einem Betriebsgemeinschaftskonto zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit Schreiben vom 29.07.1992 von der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an den Prüfer übersandten Vertragsgrundlagen Bezug genommen.

Zwischen B. und der Klägerin besteht basierend auf einer Grundsatzvereinbarung aus dem Juni 1955 eine ähnliche Absprache. Auf der Basis einer Vertragsanpassu...

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