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FG Hamburg Urteil vom 27.04.1998 - V 270/97

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rechtskräftig

Leitsatz (redaktionell)

Die Ausbildung zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen ist eine hauptberufliche praktische Tätigkeit i.S. von § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG.

Normenkette

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1; StBerG § 36 Abs. 2; DV StBerG § 7

Tatbestand

Die Klägerin hat nach dem Abitur und nach einem landwirtschaftlichen Praktikum in den Jahren 1986 bis 1993 Agrarwissenschaften studiert – mit der Studienrichtung „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus”. Nachdem sie in den Jahren 1993 und 1994 ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geführt hatte, machte sie am 6. März 1995 an der Universität Y den Studienabschluß im Prüfungsfach Agrarpolitik. Mit diesem Abschluß erwarb sie die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieurin. Seit dem 15.4.1997 ist die Klägerin bei Steuerberater K als Auszubildende angestellt. Es besteht ein Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung als „Fachgehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen”, der unter Nr. … in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Kammer eingetragen ist. Am 27.5.1997 erbat Steuerberater K – für die Klägerin – eine verbindliche Auskunft, ob die Ausbildung und Tätigkeit der Klägerin bei ihm im Rahmen der Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung berücksichtigt werden könne. Da die Klägerin „keine direkte Verbindung zu unserem Beruf hatte, hat sie sich für eine Lehrstelle entschieden, um durch die Berufsschule von A – Z in diesem Beruf eingeführt zu werden… es wurde mündlich vereinbart, daß Frau G ab sofort während dieser „Lehrzeit” bei mir eine eigenverantwortliche Tätigkeit – Buchführung, Steuer- und Wirtschaftsrecht, Steuererklärung usw. ausübt, die von mir kontrolliert wird. Der Lehrvertrag hat den Sinn, neben der Tätigkeit die Berufsschule als Grundlagen-Einführung zu...

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