Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer: Verzicht auf Steuerbefreiung bzgl. im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbrachter sonstiger Leistungen, für die das Reverse-Charge-Verfahren gilt
Leitsatz (amtlich)
1. Der (fiktive) Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Umsätzen im Einlagengeschäft (§ 4 Nr. 8 Buchst. d i.V.m. § 9 Abs. 1 UStG) im übrigen Gemeinschaftsgebiet führt zur Nichtanwendung des Vorsteuerausschlusses nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG. Dabei ist zu prüfen, ob der Unternehmer die fraglichen Umsätze im Ausland tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des § 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung vorlagen (BFH, Urteil vom 6. Mai 2004, V R 73/03, BStBl II 2004, 856; sog. "fiktive doppelte Steuerpflicht"). Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24. Januar 2019, C-165/17, Morgan Stanley & Co International, BB 2019, 277).
2. Für die erste Voraussetzung genügt es auch bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, dass der Steuerpflichtige eine nach dem ausländischen Recht mögliche Option zur Steuerpflicht ausübt.
3. Die Option ist jedenfalls dann wirksam ausgeübt, wenn der inländische Leistende in den Ausgangsrechnungen gegenüber dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens hinweist, die fraglichen Umsätze in die Zusammenfassende Meldung nach § 18a Abs. 2 UStG aufnimmt und sie in der Umsatzsteuererklärung gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG angibt. Ob Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht außerdem die - formlose - Zustimmung des Leistungsempfängers ist, konnte im Streitfall offenbleiben.
4. Eines darüberhinausgehenden Nachweises dafür, dass der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Leistungsempfänger die ihm gegenüber erbrachten U...