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FG Hamburg Urteil vom 19.10.1995 - III 344/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.1999; Aktenzeichen IX R 61/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Sielbaubeitragen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger erwarben im Jahre 1981 das in … belegene, mit einem im Jahre 1969 errichteten Einfamilienhaus bebaute Grundstuck, das sie zu einem Zweifamilienhaus umbauten. Die Abwasserbeseitigung erfolgte zunächst durch eine Klargrube.

Im Jahre 1987 wurde das öffentliche Schmutzwassersiel vor dem Grundstuck der Kläger betriebsfertig hergestellt (vgl. die Veröffentlichung IV/87 der Baubehörde vom 10 12 1987, Amtl. Anz. 1987, 2437 ff [2438]).

Im Jahre 1990 wurde das Grundstuck an das öffentliche Abwassersiel angeschlossen. Mit Bescheid der … Abgabenamt, vom 10.4.1990 wurde der Sielbaubeitrag für das Schmutzwassersiel auf 10.368,75 DM und der Sielanschlußbeitrag auf 2.858 DM festgesetzt. Den Gesamtbetrag von 13.226 DM machten die Kläger gemäß § 82 b EStDV als Werbungskosten geltend, und zwar in den Emkommensteuererklärungen für 1990 und 1991 je zur Hälfte mit je 6.613 DM.

Bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1990 berücksichtigte der Beklagte lediglich den Sielanschlußbeitrag in Hohe von 50 v.H. von 2.858 DM = 1.429 DM als Werbungskosten. Den Sielbaubeitrag sah er als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden an.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 5.11.1991 legten die Kläger am 12.11.1991 Einspruch ein Sie begehrten die Erhöhung der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemaß um 6.613/1.429 = 5.184 DM.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens...

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