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FG Hamburg Urteil vom 08.08.2001 - VII 158/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erstattung der Lohnsteuer bei Auszahlung von Gewinnanteilen aus einer Direktversicherung an den Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Direktversicherung mit gespaltenem Bezugsrecht unterliegen nur die Prämienteile der LSt, die für die Rentenansprüche der Arbeitnehmer aufgewendet werden. Für die an den Arbeitgeber ausgeschütteten Gewinnanteile ist LSt nicht zu erstatten.

 

Normenkette

EStG §§ 19, 40b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.02.2006; Aktenzeichen VI R 115/01)

BFH (Beschluss vom 26.07.2005; Aktenzeichen VI R 115/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin hatte in einem Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft als Versicherungsnehmerin für ihre Arbeitnehmer Direktversicherungen abgeschlossen mit gespaltenem Bezugsrecht, wonach hinsichtlich der laufenden Versicherungsleistungen (Renten) die Arbeitnehmer und deren Witwen und Waisen unmittelbar bezugsberechtigt waren, hinsichtlich der von der Versicherungsgesellschaft erwirtschafteten Gewinnanteile dagegen der Arbeitgeber (die Klägerin) unmittelbar bezugsberechtigt gewesen ist.

Die Klägerin zahlte die jeweils fälligen Versicherungsprämien bzw. verrechnete die ihr jeweils zustehenden Gewinnanteile mit den jährlichen Prämienzahlungen. Übertrafen die Gewinnanteile die Prämienzahlungen eines Jahres, ließ sie sich die Spitzen auszahlen.

Die Prämienzahlungen wurden von der Klägerin der pauschalierten Lohnsteuer (LSt) gemäß § 40 b EStG unterworfen. Allerdings versteuerte die Klägerin die Versicherungsprämien nur insoweit, als diese die Gewinnanteile übertrafen. In den Streitjahren übertrafen dagegen die Gewinnanteile die Versicherungsprämien, so dass insoweit von der Klägerin nichts pauschal versteuert wurde.

Insgesamt betrugen nach den Angaben der Klägerin in den Jahren 1956 bis 1994 d...

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