Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesszinsen bei allgemeiner Leistungsklage
Leitsatz (amtlich)
Prozessverzinsung von marktordnungsrechtlichen besonderen Vergünstigungen, die im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden.
Normenkette
MOG § 14; AO § 236
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesszinsen im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage.
Das beklagte Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.11.1993 Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt DM 917.947,73 fest, die es jedoch lediglich in Höhe von DM 1.128,45 an die Klägerin auszahlte. In Höhe des nicht ausgezahlten Teils von DM 916.819,28 erklärte das beklagte Hauptzollamt in dem Bescheid vom 22.11.1993 die Aufrechnung mit Rückzahlungsforderungen aus zwei von der Klägerin angefochtenen Rückforderungsbescheiden vom 8. bzw. 16.7.1993.
Die Klägerin, die die Aufrechnung mit den von ihr angegriffenen Rückzahlungsforderungen für unwirksam hielt, erhob am 15.9.1997 gegen das beklagte Hauptzollamt Leistungsklage auf Zahlung der festgesetzten Ausfuhrerstattungen in Höhe von DM 916.890,28 zuzüglich 8,75 % Zinsen seit Rechtshängigkeit; dieses Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen IV 818/97, später unter dem Aktenzeichen 4 K 115/06 geführt.
Nachdem das Finanzgericht Hamburg mit rechtskräftigen Urteilen vom 22.2.2006 (IV 83/05 bzw. IV 84/05) die Rückforderungsbescheide vom 8. und 16.7.1993 aufgehoben hatte, verurteilte das Finanzgericht Hamburg das beklagte Hauptzollamt mit Urteil vom 20.9.2006 (4 K 115/06) auf Zahlung von DM 916.890,28 an die Klägerin. Die von der Klägerin insoweit ebenfalls geltend gemachten Prozesszinsen hatte das Gericht zuvor mit Beschluss 20.9.2006 abgetrennt; dieser Zinsanspruch ist nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Kläge...