Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung von Ausfuhrerstattung durch Aufrechnung
Leitsatz (amtlich)
Jede Aufrechnung durch die Behörde hat zur unabdingbaren Voraussetzung, dass die Gegenforderung materiell-rechtlichen auch tatsächlich besteht, was im Falle der Anfechtung des der Gegenforderung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes erst feststeht, wenn das Anfechtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Normenkette
AO § 226
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Ausfuhrerstattung durch Aufrechnung erloschen ist.
Die Klägerin führte in den Jahren 1990 und 1991 reinrassige Zuchtrinder in verschiedene Drittländer aus. Für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gewährte ihr das beklagte Hauptzollamt antragsgemäß Ausfuhrerstattung. Nachdem Ermittlungen des Zollfahndungsamtes Z Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Klägerin für die Ausfuhr dieser Tiere die nach Gemeinschaftsrecht erforderlichen Zucht- und Gesundheitsbescheinigungen nicht vorgelegt haben könnte, forderte das beklagte Hauptzollamt mit Rückforderungsbescheiden vom 8. und 16.7.1993 die der Klägerin gewährte Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt DM 916.819,29 zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin nach erfolglosen Einspruchsverfahren mit ihren Anfechtungsklagen vom 23.12.1998. Mit rechtskräftigen Urteilen vom 22.2.2006 (IV 83/05 bzw. IV 84/05) hob das Finanzgericht in der Folgzeit die Rückforderungsbescheide vom 8. und 16.7.1993 jeweils auf.
Aufgrund verschiedener Ausfuhren lebender Bullen im Jahre 1993 standen der Klägerin Ansprüche auf Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt DM 917.947,73 zu, die das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 22.11.1993 festsetzte, jedoch lediglich in Höhe von DM 1.128,45 an die Klägerin auszahlte. In Höhe de...