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FG Hamburg Beschluss vom 16.09.2011 - 4 V 133/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuerrecht - Kernbrennstoffsteuergesetz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die im Kernbrennstoffsteuergesetz 2011 geregelte Steuer ist eine Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinne, nicht aber eine Sonderabgabe der Kernkraftwerkbetreiber.

2. Es ist zweifelhaft, ob dem Bund für den Erlass der Kernbrennstoffsteuer eine Gesetzgebungskompetenz zusteht.

3. Es spricht vieles dafür, dass die in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten Typusbegriffe sind.

4. Es ist zweifelhaft, ob die Kernbrennstoffsteuer dem verfassungsrechtlichen Typus der in Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG genannten Verbrauchsteuer entspricht.

5. Es ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber neben den im Grundgesetz genannten Steuern und Steuerarten noch neuartige Steuern einführen darf, weil die Gefahr besteht, dass mit einem Steuerfindungsrecht die von der Finanzverfassung sorgsam ausbalancierte Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund und Ländern umgangen werden könnte.

6. Einer Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift steht ein grundsätzlicher Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommene Gesetzes nicht entgegen, wenn sich die Zweifel gerade auf das formelle Zustandekommen, hier die Gesetzgebungskompetenz, beziehen.

 

Normenkette

GG Art. 105 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 69; KernbrStG

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.03.2012; Aktenzeichen VII B 171/11)

BFH (Beschluss vom 11.01.2012; Aktenzeichen VII B 171/11)

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung betreffend Kernbrennstoffsteuer. Die Antragstellerin betreibt in A ein Kernkraftwerk. Im Juni 2011 setzte die Antragstellerin in den Kernrea...

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