Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.01.2012 - VII B 171/11 (NV) (veröffentlicht am 07.03.2012)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsbeschluss des FG gilt grundsätzlich für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

1. Über die Zulässigkeit einer Beschwerde kann der BFH vorab durch einen Zwischenbeschluss entscheiden.

2. Enthält der Beschluss des FG, mit dem die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids aufgehoben wird, keinen Hinweis auf eine zeitliche Befristung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Aufhebung der Vollziehung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gewährt wird.

3. Dies gilt auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige gleichzeitig mit einer Sprungklage einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gestellt hat und die Finanzbehörde, statt der Sprungklage zuzustimmen, durch Einspruchsentscheidung entscheidet.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 97, 121

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 16.09.2011; Aktenzeichen 4 V 133/11)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt ein Kraftwerk. Im Juni 2011 setzte sie in den Kernreaktor Brennelemente ein und löste anschließend eine selbsttragende Kettenreaktion aus, was zur Steuerentstehung nach § 5 Abs. 1 des Kernbrennstoffsteuergesetzes führte. Die verwendeten Brennelemente enthielten … Gramm Uran 235. In ihrer für den Monat Juni 2011 abgegebenen Steueranmeldung vom 8. Juli 2011 berechnete die Antragstellerin eine Steuer von … €, die zunächst bezahlt worden ist. Die Antragstellerin hat jedoch Sprungklage erhoben und Aufhebung der Vollziehung beantragt. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) hat der Sprungklage nicht zugestimmt, sondern stattdessen am 16. November 2011 eine Einspruchsentscheidung erlassen. Gegen die vom Finanzgericht (FG) angeordnete Aufhebung der Vollziehung hat das HZA die zugelassene Beschwerde eingelegt.

Rz. 2

Das HZA ist der Ansicht, eine vom FG gewährte Aufhebung der Vollziehung könne regelmäßig nur bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung Geltung beanspruchen. Infolgedessen sei im Streitfall --vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)-- von einer Fälligkeit der geschuldeten Kernbrennstoffsteuer und vom Eintritt der Säumnisfolgen auszugehen. Deshalb begehrt die Antragstellerin eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde. Ihrer Ansicht nach hat sich die Beschwerde durch die vom HZA getroffene Einspruchsentscheidung nicht erledigt. Zwar habe das FG die Aufhebung der Vollziehung ohne jegliche Befristung angeordnet, doch ergebe sich aus der Antragsbegründung und den Ausführungen des FG, dass dieses die Aufhebung der Vollziehung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens angeordnet habe. Somit wirke die Aufhebung der Vollziehung fort mit der Folge, dass eine Zahlungspflicht nicht bestehe und Säumniszuschläge nicht entstehen könnten. Gehe man von einem anderen Verständnis der Entscheidung aus, müsste die zurückgewährte Steuer erneut an das HZA gezahlt werden, um Säumniszuschläge zu vermeiden.

Rz. 3

In seiner Stellungnahme geht das HZA von einer weiterhin bestehenden Zulässigkeit seiner Beschwerde aus, auch wenn das FG sein Ermessen in Bezug auf die Dauer der zu gewährenden Aufhebung der Vollziehung nicht ausgeübt habe. Ungewiss sei, ob der Beschluss aufgrund seiner unklaren Tenorierung seine Wirkung inzwischen verloren habe.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

II. Die Beschwerde des HZA ist zulässig.

Rz. 5

1. Schrifttum und höchstrichterliche Rechtsprechung stimmen darin überein, dass die Beschwerde in der Finanzgerichtsordnung (FGO) unvollständig geregelt ist. Deshalb ist die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften der FGO auf das Beschwerdeverfahren --über eine sinngemäße Anwendung des § 121 FGO-- geboten (Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 132 FGO Rz 7; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 132 Rz 4, und BFH-Entscheidungen vom 18. Mai 2006 III R 47/05, BFH/NV 2006, 2082, und vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502). Zu diesen Vorschriften gehört auch § 97 FGO. Folglich ist der BFH nicht daran gehindert, über die Zulässigkeit der Beschwerde durch einen Zwischenbeschluss vorab zu entscheiden.

Rz. 6

Da Zweifel in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der vom FG gewährten Aufhebung der Vollziehung bestehen und damit auch Ungewissheit in Bezug auf die Zulässigkeit der Beschwerde besteht, hält es der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit --insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Säumniszuschlägen-- im Streitfall für zweckmäßig, die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde vorab zu klären.

Rz. 7

2. Das FG hat die Aufhebung der Vollziehung angeordnet, ohne im Tenor oder in den Gründen des Beschlusses eine Befristung vorzunehmen. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass nach der Regelung des § 69 FGO die Aussetzung der Vollziehung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen ist (BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 1973 III S 2/72, BFHE 108, 152, BStBl II 1973, 456, und vom 3. Januar 1978 VII S 13/77, BFHE 124, 22, BStBl II 1978, 157). Enthält der Beschluss keinen ausdrücklichen Hinweis zur Dauer seiner Gültigkeit, so ist vom Normalfall, also davon auszugehen, dass das FG die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung bis zum Ergehen seiner eigenen Hauptsacheentscheidung angeordnet hat (Senatsbeschluss in BFHE 124, 22, BStBl II 1978, 157).

Rz. 8

Nach der Rechtsprechung des BFH gilt ein Aussetzungsbeschluss auch dann für die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens, wenn ein Steuerpflichtiger gleichzeitig mit der Sprungklage einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, das FG dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne zeitliche Begrenzung statt gibt und die Finanzbehörde, statt der Sprungklage zuzustimmen, durch Einspruchsentscheidung entscheidet (BFH-Beschluss vom 24. Februar 1987 IX B 106/86, BFHE 148, 533, BStBl II 1987, 344).

Rz. 9

Diese Grundsätze gelten auch für eine Aufhebung der Vollziehung. Im Streitfall lassen sich weder aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung noch der Begründung des Beschlusses Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass das FG die Aufhebung der Vollziehung lediglich bis zum Erlass einer Einspruchsentscheidung gewähren wollte. Vielmehr gilt sie bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache. Eine Erledigung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung ist somit noch nicht eingetreten. Die Beschwerde des HZA ist daher weiterhin zulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2916445

BFH/NV 2012, 756

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Neue Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge.


BFH: Erlass der Säumniszuschläge setzt nicht zwingend AdV im gerichtlichen Verfahren voraus
Stapel Euro Münzen auf Chart
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Säumniszuschläge entstehen selbst dann, wenn eine Steuerfestsetzung später geändert oder aufgehoben wird. Wird eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, entsteht ein Säumniszuschlag mangels Vollziehbarkeit nicht. Wird eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, kann der entstehende Säumniszuschlag erlassen werden. Nach Auffassung des BFH muss für einen solchen Erlass die AdV nicht zwingend zuvor auch beim FG beantragt werden.


BFH: Keine Zweifel an Höhe der Säumniszuschläge für die Zeit ab März 2022
Kurve steigend Zinsen Münzen
Bild: AdobeStock

Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, bestehen jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


BFH VII B 22/12 (NV)
BFH VII B 22/12 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Erhebung der Kernbrennstoffsteuer  Leitsatz (NV) 1. Die Aufhebung eines Beschlusses über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung beseitigt dessen Rechtswirkung von Anfang an, ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren