Entscheidungsstichwort (Thema)
EuGH-Vorlage: Einreihung
von Bienenwachs, das im Ausfuhrland eingeschmolzen wurde und von
dem Fremdstoffe teilweise abgeschieden wurden
Leitsatz (amtlich)
Vorlagefragen:
1. Sind die
Erläuterungen zur Unterposition 1521 9099 der Kombinierten Nomenklatur anwendbar,
soweit darin das Wort "geschmolzen" verwendet wird?
2. Falls die erste Vorlagefrage
verneint werden sollte: Ist der Begriff "roh" im Sinne der Unterposition
1521 9091 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass Bienenwachs,
das im Ausfuhrland eingeschmolzen worden ist und von dem anlässlich
des Einschmelzens Fremdkörper mechanisch abgeschieden wurden, wobei
noch Fremdkörper im Bienenwachs verbleiben, in diese Unterposition
einzureihen ist?
Normenkette
KN Unterposition 1521 9091; KN Unterposition 1521 9099
Nachgehend
EuGH (Urteil vom 28.10.2021; Aktenzeichen C-197/20 und C-216/20)
EuGH (Entscheidung vom 28.10.2021; Aktenzeichen C-216/20)
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten um die Einreihung von Bienenwachs.
1. Einfuhranmeldung
Die Klägerin, die mit natürlichen Rohstoffen handelt,
meldete am 7. Januar 2015 800 Sack "Chinese beeswax yellow slabs"
(im Folgenden: "Ware" oder "in Rede stehende Ware") zur Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr an. Nach Entnahme einer Warenprobe,
von der sich ein Stück in der Gerichtsakte befindet, setzte der
Beklagte vorläufig auf der Grundlage der angemeldeten Unterpositionen
1521 9091 KN keinen Zoll fest.
2. Warenbeschreibung
Die in Rede stehende Ware hat folgende Eigenschaften:
Es handelt sich um Bienenwachs, das im Ausfuhrland eingeschmolzen
worden ist und nach dem Erstarren ausgeführt wurde (im Folgenden
als "geschmolzenes Wachs" bezeichnet). Die Ware ist nicht für den Endverwender
aufgemacht und besteht aus nach Bienenwachs riechenden...