Entscheidungsstichwort (Thema)
EuGH-Vorlage: Einreihung
von Bienenwachs, das im Ausfuhrland eingeschmolzen wurde und von
dem Fremdstoffe teilweise abgeschieden wurden
Leitsatz (amtlich)
Vorlagefragen:
1. Sind die
Erläuterungen zur Unterposition 1521 9099 der Kombinierten Nomenklatur anwendbar,
soweit darin das Wort "geschmolzen" verwendet wird?
2. Falls die erste Vorlagefrage
verneint werden sollte: Ist der Begriff "roh" im Sinne der Unterposition
1521 9091 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass Bienenwachs,
das im Ausfuhrland eingeschmolzen worden ist und von dem anlässlich
des Einschmelzens Fremdkörper mechanisch abgeschieden wurden, wobei
noch Fremdkörper im Bienenwachs verbleiben, in diese Unterposition
einzureihen ist?
Normenkette
KN Unterposition 1521 9091; KN Unterposition 1521 9099
Nachgehend
EuGH (Urteil vom 28.10.2021; Aktenzeichen C-197/20 und C-216/20)
EuGH (Entscheidung vom 28.10.2021; Aktenzeichen C-197/20)
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten um die Einreihung von Bienenwachs.
1. vZTA-Antrag
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 beantragte die Klägerin,
die mit Wachsen handelt und diese verarbeitet, eine verbindliche
Zolltarifauskunft (vZTA) für eine Ware, die sie als "Bienenwachs,
roh" bezeichnete (im Folgenden: "Ware" oder "in Rede stehende Ware"). Ein
Stück des mit dem Antrag eingereichten Warenmusters befindet sich
in der Gerichtsakte.
2. Warenbeschreibung
Die in Rede stehende Ware hat folgende Eigenschaften:
Es handelt sich um Bienenwachs, das im Ausfuhrland eingeschmolzen
worden ist und nach dem Erstarren ausgeführt wurde (im Folgenden
als "geschmolzenes Wachs" bezeichnet). Die Ware ist nicht für den Endverwender
aufgemacht und besteht aus geschmolzenen, nach Bienenwachs riechenden,
honiggelben, schnittfesten Bruchstücken (ca. 15 x 5 cm) und ...