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FG Hamburg Beschluss vom 07.02.1997 - II 97/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Vollziehung (Steueranmeldung I. Quartal 1996 der Beigeladenen betreffend Steuerabzug für die beschränkt steuerpflichtige Antragstellerin)

 

Tenor

I. Der Beschwerde vom 5. Februar 1997 gegen den Senatsbeschluß vom 17. Januar 1997 wird nicht abgeholfen.

Dessen Bezugnahme wegen der Sicherheitsleistung auf § 241 Abgabenordnung (AO) versteht sich nur sinngemäß im Rahmen der für § 69 Abs. 3 FGO geltenden Regelung von § 155 FGO i.V.m. § 108 Zivilprozeßordnung (ZPO), nur nach § 69 Abs. 2 FGO wäre § 241 AO unmittelbar anwendbar (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rd. 13 m.w.N.).

II. Der Antrag des Antragsgegners vom 5. Februar 1997, die Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 17. Januar 1997 bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die Beschwerde des Antragsgegners vom 5. Februar 1997 auszusetzen, wird abgelehnt.

 

Gründe

zu II:

Der Antrag ist unzulässig.

Soweit das FG die Vollziehung der angefochtenen Steuerfestsetzung durch Beschluß gemäß § 69 Abs. 3 FGO aufgehoben hat, kann die Vollziehung dieses Beschlusses nicht – wie der Antragsgegner (das Finanzamt) beantragt – nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO einstweilen ausgesetzt werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 2. März 1982 VIII B 26/82, BFHE 135, 29, BStBl II 1982, 264; ständige Rechtsprechung; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 131 FGO Rd. 9 m.w.N.).

Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über diesen Antrag erübrigt sich. Besondere Gerichtskosten sind nicht entstanden. Da eine Anhörung und Mitwirkung der Steuerpflichtigen und der Beigeladenen entbehrlich war, sind für beide keine Vertretungs- und Rechtsverteidigungskosten angefallen (vgl Beschlüsse des BFH vom 18. Dezember 1984 VII S. 25/84, insoweit Juris, des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Oktober 1967 III 1408/67, Entscheidungen der Finan...

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